Steuervergünstigungen und Abschreibungsmöglichkeiten der Kirchen:
Vorwort:
Die Zahlen der Steuervergünstigungen stammen aus dem Gesamtsubventionsbericht 2001-2004 der Bundesregierung
Neben den staatlichen Leistungen an die Kirchen gibt es im Deutschen Steuersystem zahlreiche Abschreibungsmöglichkeiten und Steuervergünstigungen:
Steuervergünstigungen
zusammenfassend:
Erhöhte Absetzungen bei Bauleistungen an kulturhistorisch wertvollen Gebäuden z.B. Kirchen und Sakralbauten
(§
7i EstG)
Abzug
der Kirchensteuer als Sonderausgaben
(§
10 Abs. 1 Nr. 4 EstG)
Sonderausgabenabzug
für Schulgeldzahlungen an private, u.a. kirchliche Privatschulen
(§
10 Abs. 1 Nr. 9 EstG)
Steuerbefreiung
von Spenden oder Leistungen zur Förderung unter anderen von mildtätiger, kirchlicher
und religiöser Zwecke
(§
10b EstG/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG/§
8 Nr. 9 und § 9 Nr. 5 GewStG/§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG)
Steuerbefreiung
bestimmter Privatschulen
(§
3 Nr. 13 GewStG)
Steuerbefreiung
von Krankenhäusern, Altenheime (u.a. in kirchlicher Trägerschaft) und der
Wohlfahrtsverbände
(§
3 Nr. 20 GewStG/§ 4 Nrn.
15-19 UstG)
Steuervergünstigungen
im Einzelnen:
Einkommensteuer:
§
7i EstG:
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen in Höhe von jährlich bis zu 10 v.H. der begünstigten Aufwendungen.
Zielsetzung
der Maßnahme:
Förderung der Erhaltung uns sinnvollen Nutzung von kulturhistorisch wertvollen Gebäuden.
Befristung:
Unbefristet.
Steuermindereinnahmen:
Insgesamt
(Bund/Länder)
2001: 42 Mio. Euro
2002: 42 Mio. Euro
2003: 42 Mio. Euro
2004: 42 Mio. Euro
Bund:
2001: 18 Mio. Euro
2002: 18 Mio. Euro
2003: 18 Mio. Euro
2004: 18 Mio. Euro
Kommentar:
Bei den oben genannten Zahlen müssen auch nichtkirchliche Gebäude (z.B. Schlösser, Burgen u.ä.) berücksichtigt werden
§
10 Abs.1 Nr. 4 EstG:
Abzug
der Kirchensteuer als Sonderausgaben:
Bezeichnung
der Steuervergünstigung:
Zielsetzung
der Maßnahme:
Begünstigung anerkannter Religionsgemeinschaften und ihnen gleichgestellten Religionsgemeinschaften aus kirchlichen- und sozialpolitischen Aspekten.
Befristung:
Steuermindereinnahmen:
Insgesamt
(Bund/Länder)
2001: 3.200 Mio. Euro
2002: 3.350 Mio. Euro
2003: 3.600 Mio. Euro
2004: 3.750 Mio. Euro
Bund:
2001: 1.360 Mio. Euro
2002: 1.420 Mio. Euro
2003: 1.530 Mio. Euro
2004: 1.590 Mio. Euro
§
10 Abs.1 Nr.9 EstG:
Begrenzter
Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an private Schulen:
Bezeichnung
der steuerlichen Regelung:
Zielsetzung
der Maßnahme:
Befristung:
Steuermindereinnahmen:
Insgesamt
(Bund/Länder)
2001: 23 Mio. Euro
2002: 23 Mio. Euro
2003: 23 Mio. Euro
2004: 23 Mio. Euro
Bund:
2001: 10 Mio. Euro
2002: 10 Mio. Euro
2003: 10 Mio. Euro
2004: 10 Mio. Euro
Kommentar:
Bei den oben aufgeführten Zahlen müssen auch Privatschulen in anderer Trägerschaft berücksichtigt werden
§
10b EstG:
Steuerbegünstigung
von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten
gemeinnützigen Zwecke sowie von Zuwendungen an politische Parteien:
Bezeichnung
der steuerlichen Regelung:
Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie von Zuwendungen an politische Parteien.
Zielsetzung
der Maßnahme:
Für Zuwendungen an Stiftungen nach dem 31. Dezember 1999 gelten höhere Abzugsbeiträge, um die Errichtung neuer bzw. die Erweiterung bestehender Stiftungen anzuregen.
Befristung:
Steuermindereinnahmen:
Insgesamt
(Bund/Länder)
2001: 1.080 Mio. Euro
2002:
1.085 Mio. Euro
2003:
1.085 Mio. Euro
2004:
1.095 Mio. Euro
Bund:
2001: 459 Mio. Euro
2002:
461 Mio. Euro
2003:
461 Mio. Euro
2004:
465 Mio. Euro
Kommentar:
Bei den oben genannten Zahlen müssen auch Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke und Zuwendungen an politische Parteien berücksichtigt werden
Körperschaftsteuer:
§
9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
Steuerfreiheit
der Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der besonders förderungswürdigen anerkannten
gemeinnützigen Zwecken.
Bezeichnung
der steuerlichen Regelung:
Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke.
Befristung:
Steuermindereinnahmen:
Insgesamt
(Bund/Länder)
2001: 140 Mio. Euro
2002:
190 Mio. Euro
2003:
165 Mio. Euro
2004:
160 Mio. Euro
Bund:
2001: 70 Mio. Euro
2002: 79
Mio. Euro
2003: 83
Mio. Euro
2004: 80
Mio. Euro
Kommentar:
Bei den oben genannten Zahlen müssen auch Spenden für wissenschaftliche Zwecke berücksichtigt werden.
Gewerbesteuer:
§
3 Nr. 13 GewStG.
Steuerbefreiung
bestimmter privater Schulen und anderer allgemeinbildender Einrichtungen:
Bezeichnung
der Steuervergünstigung:
Steuerbefreiung bestimmter privater Schulen und anderer allgemeinbildender Einrichtung
Zielsetzung
der Maßnahme:
Stärkung der Leistungsfähigkeit der privaten Bildungsträger und Förderung eines modernen bildungspolitischen Anforderungen unserer Zeit genügendes Privatschulwesens
Befristung:
Steuermindereinnahmen:
Insgesamt
(Länder)
2001: 1 Mio. Euro
2002: 1
Mio. Euro
2003: 1
Mio. Euro
2004: 1
Mio. Euro
Kommentar:
Bei den oben genannten Zahlen müssen auch die Steuerbegünstigungen für Privatschulen in sonstiger Trägerschaft berücksichtigt werden.
§
3 Nr. 20 GewStG:
Steuerbefreiung
von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen und
Einrichtungen zur ambulanten Pflege unter gewissen Voraussetzungen.
Bezeichnung
der Steuervergünstigung:
Steuerbefreiung von Krankenhäusern, Altersheime, Altenwohnheimen, Pflegeheimen und Einrichtungen zur ambulanten Einrichtungen zur ambulanten Pflege unter gewissen Voraussetzungen
Zielsetzung
der Maßnahme:
§
8 Nr. 9 und § 9 Nr. 5 GewStG:
Steuerbefreiung
von Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und als
besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke
Bezeichnung
der steuerlichen Regelung:
Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke
Befristung:
Steuermindereinnahmen:
Insgesamt
(Bund/Länder)
2001: 157 Mio. Euro
2002:
163 Mio. Euro
2003:
167 Mio. Euro
2004:
170 Mio. Euro
Bund:
2001: 10 Mio. Euro
2002: 12
Mio. Euro
2003: 16
Mio. Euro
2004: 17
Mio. Euro
Kommentar:
Bei den oben genannten Zahlen müssen auch die Steuerbefreiungen von Spenden für wissenschaftliche Zwecke berücksichtigt werden
Umsatzsteuer:
§ 4 Nrn. 15-19 UStG:
Befreiung
der Sozialversicherungsträger, Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Altenheime u.a.
Bezeichnung
der steuerlichen Regelung:
Befreiung der Sozialversicherungsträger, der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Altenheime, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Blutsammelstellen, Wohlfahrtsverbände und der Blinden.
Zielsetzung
der Maßnahmen:
Befristung:
Steuermindereinnahmen:
Insgesamt
(Bund/Länder)
2001: 4.300 Mio. Euro
2002:
4.425 Mio. Euro
2003:
4.550 Mio. Euro
2004: 4.600 Mio. Euro
Bund:
2001: 2.236 Mio. Euro
2002:
2.275 Mio. Euro
2003:
2.339 Mio. Euro
2004:
2.365 Mio. Euro
Kommentar:
Bei den oben genannten Zahlen müssen auch die sozialen Einrichtungen in nichtkirchlicher Trägerschaft berücksichtigt werden.
§
12 Abs. 2 Nr. 8 UStG:
Ermäßigter
Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Einrichtungen sowie von Personenvereinigungen und Gemeinschaften dieser
Einrichtungen
Bezeichnung
der steuerlichen Regelung:
Ermäßigter Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen sowie von Personenvereinigungen dieser Einrichtungen.
Zielsetzung
der Maßnahme:
1968:
Begünstigung der allgemein als besonders förderungswürdig angesehenen
Einrichtungen einer durch den allgemeinen Mehrbelastungen gegenüber den
früheren Umsatzsteuerecht.
1990:
Ausdehnung auf nicht rechtfähige Personenvereinigungen und Gemeinschaften der
besonders förderungswürdigen Einrichtungen
Befristung:
Steuermindereinnahmen:
Insgesamt (Bund/Länder)
2001: 65 Mio. Euro
2002: 65
Mio. Euro
2003: 70
Mio. Euro
2004: 70
Mio. Euro
Bund:
2001: 34 Mio. Euro
2002: 33
Mio. Euro
2003: 36
Mio. Euro
2004: 36
Mio. Euro
Versicherungssteuer:
§
4 Nr. 2 VersStG
Steuerbefreiung
für Versicherungen bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zum
Ausgleich der Aufwendungen für Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung
Bezeichnung der steuerlichen Regelung:
Steuerbefreiung
für Versicherungen bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zum
Ausgleich der Aufwendungen für Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung.
Zielsetzung
der Maßnahme:
Befristung:
Unbefristet
Steuermindereinnahmen:
Insgesamt (Bund/Länder)
2001: 10
Mio. Euro
2002: 10
Mio. Euro
2003: 10
Mio. Euro
2004: 10
Mio. Euro
Rennwett-
und Lotteriesteuer:
§ 18 RennwLottG
Steuerbefreiungen bestimmter Lotterien und
Ausspielungen
Bezeichnung der steuerlichen Regelung:
Steuerbefreiungen
von Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen
und kirchlichen Zwecken mit einem Gesamtpreis der Lose bis zu 40.000 Euro in
allen anderen Fällen bis zu 164 Euro und bei Ausspielungen, die nicht von
Gewerbetreibenden oder Reisegewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts
veranstaltet werden, bis zu 650 Euro.
Zielsetzung der Maßnahme:
1924
(Verbesserung 1964) 1974, 1985 und 1993: Berücksichtigung von gemeinnützigen
und ähnlichen Zwecken.
Befristung:
Unbefristet
Steuermindereinnahmen:
Bund:
2001: 3
Mio. Euro
2002: 3
Mio. Euro
2003: 3
Mio. Euro
2004: 3
Mio. Euro
Gesamtsteuermindereinnahmen:
Steuermindereinnahmen durch Steuerbefreiungen von
Leistungen und Spenden u.a. für mildtätige, kirchliche und religiöse Zwecke:
Insgesamt Bund/Länder:
2001: 1.325 Mrd. Euro
2002: 1.380 Mrd. Euro
2003: 1.420 Mrd. Euro
2004: 1.420 Mrd. Euro
Kommentar:
Bei
den oben genannten Zahlen müssen auch die Steuerbefreiungen von Leistungen und
Spenden für wissenschaftliche Zwecke und Zuwendungen an politische Parteien
mitberücksichtigt werden.
Steuermindereinnahmen durch Abzug der Kirchensteuer,
Steuerbegünstigungen von Ausgaben, Leistungen und Spenden zur Förderung mildtätiger,
kirchlicher und religiöser Zwecke
Steuermindereinnahmen durch die Steuerbefreiung von
Sozialen Einrichtungen z.B. Krankenhäusern und Altenheime und
Wohlfahrtsverbände
Insgesamt (Bund/Länder)
2001: 8.825 Mrd. Euro
2002: 9.155 Mrd. Euro
2003: 9.570 Mrd. Euro
2004: 9.770 Mrd. Euro
Kommentar:
Bei
den oben genannten Zahlen müssen die Steuermindereinnahmen von Sozialen
Einrichtungen in nichtkirchlicher Trägerschaft und die Steuermindereinnahmen
von Spenden für wissenschaftliche Zwecke und Zuwendungen an politische Parteien
mitberücksichtigt werden.