Steuervergünstigungen und Abschreibungsmöglichkeiten der Kirchen:

 

Vorwort:

 

Die Zahlen der Steuervergünstigungen stammen aus dem Gesamtsubventionsbericht 2001-2004 der Bundesregierung

 

Neben den staatlichen Leistungen an die Kirchen gibt es im Deutschen Steuersystem zahlreiche Abschreibungsmöglichkeiten und Steuervergünstigungen:

 

Steuervergünstigungen zusammenfassend:

 

Erhöhte Absetzungen bei Bauleistungen an kulturhistorisch wertvollen Gebäuden z.B. Kirchen und Sakralbauten

(§ 7i EstG)

 

Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben

(§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EstG)

 

Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an private, u.a. kirchliche Privatschulen

(§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EstG)

 

Steuerbefreiung von Spenden oder Leistungen zur Förderung unter anderen von mildtätiger, kirchlicher und religiöser Zwecke

(§ 10b EstG/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG/§ 8 Nr. 9 und § 9 Nr. 5 GewStG/§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG)

 

Steuerbefreiung bestimmter Privatschulen

(§ 3 Nr. 13 GewStG)

 

Steuerbefreiung von Krankenhäusern, Altenheime (u.a. in kirchlicher Trägerschaft) und der Wohlfahrtsverbände

(§ 3 Nr. 20 GewStG/§ 4 Nrn. 15-19 UstG)

 

 

 

 

 

 

Steuervergünstigungen im Einzelnen:

 

 

Einkommensteuer:

 

§ 7i EstG:

Erhöhte Absetzungen bei kulturhistorische wertvollen Gebäuden:

 

 

Bezeichnung der Steuervergünstigung

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen in Höhe von jährlich bis zu 10 v.H. der begünstigten Aufwendungen.

 

Zielsetzung der Maßnahme:

Förderung der Erhaltung uns sinnvollen Nutzung von kulturhistorisch wertvollen Gebäuden.

 

Befristung:

Unbefristet.

 

Steuermindereinnahmen:

 

Insgesamt (Bund/Länder)

 

2001:     42 Mio. Euro

2002:     42 Mio. Euro

2003:     42 Mio. Euro

2004:     42 Mio. Euro

 

Bund:

 

2001:     18 Mio. Euro

2002:     18 Mio. Euro

2003:     18 Mio. Euro

2004:     18 Mio. Euro

 

Kommentar:

 

Bei den oben genannten Zahlen müssen auch nichtkirchliche Gebäude (z.B. Schlösser, Burgen u.ä.) berücksichtigt werden

 

 

 

 

§ 10 Abs.1 Nr. 4 EstG:

Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben:

 

Bezeichnung der Steuervergünstigung:

Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben

 

Zielsetzung der Maßnahme:

Begünstigung anerkannter Religionsgemeinschaften und ihnen gleichgestellten Religionsgemeinschaften aus kirchlichen- und sozialpolitischen Aspekten.

 

Befristung:

Unbefristet

 

Steuermindereinnahmen:

 

Insgesamt (Bund/Länder)

 

2001:     3.200 Mio. Euro

2002:     3.350 Mio. Euro

2003:     3.600 Mio. Euro

2004:     3.750 Mio. Euro

 

Bund:

 

2001:     1.360 Mio. Euro

2002:     1.420 Mio. Euro

2003:     1.530 Mio. Euro

2004:     1.590 Mio. Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Abs.1 Nr.9 EstG:

Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an private Schulen:

 

Bezeichnung der steuerlichen Regelung:

Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an private Schulen

 

Zielsetzung der Maßnahme:

Förderung bestimmter privater Schulen

 

Befristung:

Unbefristet

 

Steuermindereinnahmen:

 

Insgesamt (Bund/Länder)

 

2001:     23 Mio. Euro

2002:     23 Mio. Euro

2003:     23 Mio. Euro

2004:     23 Mio. Euro

 

Bund:

 

2001:     10 Mio. Euro

2002:     10 Mio. Euro

2003:     10 Mio. Euro

2004:     10 Mio. Euro

 

Kommentar:

 

Bei den oben aufgeführten Zahlen müssen auch Privatschulen in anderer Trägerschaft berücksichtigt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10b EstG:

Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sowie von Zuwendungen an politische Parteien:

 

Bezeichnung der steuerlichen Regelung:

Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie von Zuwendungen an politische Parteien.

 

Zielsetzung der Maßnahme:

Für Zuwendungen an Stiftungen nach dem 31. Dezember 1999 gelten höhere Abzugsbeiträge, um die Errichtung neuer bzw. die Erweiterung bestehender Stiftungen anzuregen.

 

Befristung:

Unbefristet

 

Steuermindereinnahmen:

 

Insgesamt (Bund/Länder)

 

2001:     1.080 Mio. Euro

2002:     1.085 Mio. Euro

2003:     1.085 Mio. Euro

2004:     1.095 Mio. Euro

 

Bund:

 

2001:     459 Mio. Euro

2002:     461 Mio. Euro

2003:     461 Mio. Euro

2004:     465 Mio. Euro

 

Kommentar:

 

Bei den oben genannten Zahlen müssen auch Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke und Zuwendungen an politische Parteien berücksichtigt werden

 

 

 

 

 

Körperschaftsteuer:

 

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Steuerfreiheit der Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der besonders förderungswürdigen anerkannten gemeinnützigen Zwecken.

 

Bezeichnung der steuerlichen Regelung:

Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke.

 

Befristung:

Unbefristet

 

Steuermindereinnahmen:

 

Insgesamt (Bund/Länder)

 

2001:     140 Mio. Euro

2002:     190 Mio. Euro

2003:     165 Mio. Euro

2004:     160 Mio. Euro

 

Bund:

 

2001:     70 Mio. Euro

2002:     79 Mio. Euro

2003:     83 Mio. Euro

2004:     80 Mio. Euro

 

Kommentar:

 

Bei den oben genannten Zahlen müssen auch Spenden für wissenschaftliche Zwecke berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewerbesteuer:

 

§ 3 Nr. 13 GewStG.

Steuerbefreiung bestimmter privater Schulen und anderer allgemeinbildender Einrichtungen:

 

Bezeichnung der Steuervergünstigung:

Steuerbefreiung bestimmter privater Schulen und anderer allgemeinbildender Einrichtung

 

Zielsetzung der Maßnahme:

Stärkung der Leistungsfähigkeit der privaten Bildungsträger und Förderung eines modernen bildungspolitischen Anforderungen unserer Zeit genügendes Privatschulwesens

 

Befristung:

Unbefristet

 

Steuermindereinnahmen:

 

Insgesamt (Länder)

 

2001:     1 Mio. Euro

2002:     1 Mio. Euro

2003:     1 Mio. Euro

2004:     1 Mio. Euro

 

Kommentar:

Bei den oben genannten Zahlen müssen auch die Steuerbegünstigungen für Privatschulen in sonstiger Trägerschaft berücksichtigt werden.

 

§ 3 Nr. 20 GewStG:

Steuerbefreiung von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege unter gewissen Voraussetzungen.

 

Bezeichnung der Steuervergünstigung:

Steuerbefreiung von Krankenhäusern, Altersheime, Altenwohnheimen, Pflegeheimen und Einrichtungen zur ambulanten Einrichtungen zur ambulanten Pflege unter gewissen Voraussetzungen

 

Zielsetzung der Maßnahme:

Soziale Erwägungen, erweitert seit 1994

 

 

 

§ 8 Nr. 9 und § 9 Nr. 5 GewStG:

Steuerbefreiung von Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke

 

Bezeichnung der steuerlichen Regelung:

Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke

 

Befristung:

Unbefristet

 

Steuermindereinnahmen:

 

Insgesamt (Bund/Länder)

 

2001:     157 Mio. Euro

2002:     163 Mio. Euro

2003:     167 Mio. Euro

2004:     170 Mio. Euro

 

Bund:

 

2001:     10 Mio. Euro

2002:     12 Mio. Euro

2003:     16 Mio. Euro

2004:     17 Mio. Euro

 

Kommentar:

 

Bei den oben genannten Zahlen müssen auch die Steuerbefreiungen von Spenden für wissenschaftliche Zwecke berücksichtigt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umsatzsteuer:

 

§ 4 Nrn. 15-19 UStG:

Befreiung der Sozialversicherungsträger, Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Altenheime u.a.

 

Bezeichnung der steuerlichen Regelung:

Befreiung der Sozialversicherungsträger, der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Altenheime, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Blutsammelstellen, Wohlfahrtsverbände und der Blinden.

 

Zielsetzung der Maßnahmen:

Erfüllung gemeinnütziger, gesundheitspolitischer und sozialer Zwecke

 

Befristung:

Unbefristet

 

Steuermindereinnahmen:

 

Insgesamt (Bund/Länder)

 

2001:     4.300 Mio. Euro

2002:     4.425 Mio. Euro

2003:     4.550 Mio. Euro

2004:     4.600 Mio. Euro

 

Bund:

 

2001:     2.236 Mio. Euro

2002:     2.275 Mio. Euro

2003:     2.339 Mio. Euro

2004:     2.365 Mio. Euro

 

Kommentar:

 

Bei den oben genannten Zahlen müssen auch die sozialen Einrichtungen in nichtkirchlicher Trägerschaft berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG:

Ermäßigter Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen sowie von Personenvereinigungen und Gemeinschaften dieser Einrichtungen

 

Bezeichnung der steuerlichen Regelung:

Ermäßigter Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen sowie von Personenvereinigungen dieser Einrichtungen.

 

Zielsetzung der Maßnahme:

1968: Begünstigung der allgemein als besonders förderungswürdig angesehenen Einrichtungen einer durch den allgemeinen Mehrbelastungen gegenüber den früheren Umsatzsteuerecht.

1990: Ausdehnung auf nicht rechtfähige Personenvereinigungen und Gemeinschaften der besonders förderungswürdigen Einrichtungen

 

Befristung:

Unbefristet

 

Steuermindereinnahmen:

 

Insgesamt (Bund/Länder)

 

2001:     65 Mio. Euro

2002:     65 Mio. Euro

2003:     70 Mio. Euro

2004:     70 Mio. Euro

 

Bund:

 

2001:     34 Mio. Euro

2002:     33 Mio. Euro

2003:     36 Mio. Euro

2004:     36 Mio. Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungssteuer:

 

§ 4 Nr. 2 VersStG

Steuerbefreiung für Versicherungen bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zum Ausgleich der Aufwendungen für Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung

 

Bezeichnung der steuerlichen Regelung:

Steuerbefreiung für Versicherungen bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zum Ausgleich der Aufwendungen für Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung.

 

Zielsetzung der Maßnahme:

Sozialpolitische Überlegungen

 

Befristung: 

Unbefristet

 

Steuermindereinnahmen:

 

Insgesamt (Bund/Länder)

 

2001:     10 Mio. Euro

2002:     10 Mio. Euro

2003:     10 Mio. Euro

2004:     10 Mio. Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rennwett- und Lotteriesteuer:

 

§ 18 RennwLottG

Steuerbefreiungen bestimmter Lotterien und Ausspielungen

 

Bezeichnung der steuerlichen Regelung:

Steuerbefreiungen von Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken mit einem Gesamtpreis der Lose bis zu 40.000 Euro in allen anderen Fällen bis zu 164 Euro und bei Ausspielungen, die nicht von Gewerbetreibenden oder Reisegewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts veranstaltet werden, bis zu 650 Euro.

 

Zielsetzung der Maßnahme:

1924 (Verbesserung 1964) 1974, 1985 und 1993: Berücksichtigung von gemeinnützigen und ähnlichen Zwecken.

 

Befristung:

Unbefristet

 

Steuermindereinnahmen:

 

Bund:

 

2001:     3 Mio. Euro

2002:     3 Mio. Euro

2003:     3 Mio. Euro

2004:     3 Mio. Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsteuermindereinnahmen:

 

Steuermindereinnahmen durch Steuerbefreiungen von Leistungen und Spenden u.a. für mildtätige, kirchliche und religiöse Zwecke:

 

 

Insgesamt Bund/Länder:

 

2001:     1.325 Mrd. Euro

2002:     1.380 Mrd. Euro

2003:     1.420 Mrd. Euro

2004:     1.420 Mrd. Euro

 

Kommentar:

 

Bei den oben genannten Zahlen müssen auch die Steuerbefreiungen von Leistungen und Spenden für wissenschaftliche Zwecke und Zuwendungen an politische Parteien mitberücksichtigt werden.

 

 

Steuermindereinnahmen durch Abzug der Kirchensteuer, Steuerbegünstigungen von Ausgaben, Leistungen und Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und religiöser Zwecke

Steuermindereinnahmen durch die Steuerbefreiung von Sozialen Einrichtungen z.B. Krankenhäusern und Altenheime und Wohlfahrtsverbände

 

Insgesamt (Bund/Länder)

 

2001:     8.825 Mrd. Euro

2002:     9.155 Mrd. Euro

2003:     9.570 Mrd. Euro

2004:     9.770 Mrd. Euro

 

Kommentar:

 

Bei den oben genannten Zahlen müssen die Steuermindereinnahmen von Sozialen Einrichtungen in nichtkirchlicher Trägerschaft und die Steuermindereinnahmen von Spenden für wissenschaftliche Zwecke und Zuwendungen an politische Parteien mitberücksichtigt werden.