Die Trennung von
Staat und Kirche/Religion im Staatswesen:
Die Trennung von Staat und Kirche im Staatswesen:
1.Kündigung aller zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehender Staatsverträge und Konkordate mit Kirchen und Religionsgemeinschaften.
(Verbot des Abschlusses neuer Verträge oder Konkordate zwischen
dem Staat und den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften.)
2.Entfernung des Gottesbezuges aus der Verfassung.
3.Abschaffung bzw. Verbot religiöser Vereidigungsformeln für
Repräsentanten oder Vertreter des Staates.
4.Abschaffung von Treuegelöbnissen der Bischöfe vor Repräsentanten
oder Vertretern (Ministerpräsidenten) des Staates.
5.Abschaffung beamtenrechtlicher Privilegien für Geistliche.
1.Kündigung
aller zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate)
bestehender Staatsverträge und Konkordate mit den Kirchen oder anderen
Religionsgemeinschaften.
(Verbot des Abschlusses neuer Verträge oder Konkordate zwischen
dem Staat und den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.139/1):
Die
auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an
die Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die
Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Das
grundsätzliche Staats-Kirchen-Verhältnis in Deutschland beruht bis heute auf
dem zwischen dem Deutschen Reich und dem Vatikan am 20.Juli 1933 abgeschlossenen Reichskonkordat.
Durch
die in Deutschland bestehenden Staats-Kirchverträge (Konkordate) zwischen dem
Bund (Reichskonkordat von 1933) und den Ländern (Länderkonkordate z.B.
Preußisches Konkordat von 1929) genießen die christlichen Kirchen in
Deutschland eine Reihe gesetzlicher Sonderprivilegien und staatlicher
Leistungen:
Staatsleistungen und Privilegien an Beispielen aus dem Reichskonkordat:
Art.5:
Beamtenrechte für Geistliche:
In
Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen in gleicher Weise
wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen
Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als
Geistliche sowie gegen Störungen ihrer Amthandlungen nach Maßgabe der
allgemeinen staatlichen Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen
Schutz gewähren.
Art.8:
Beamtenrechte für Geistliche:
Das
Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der Zwangsvollstreckung
befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.
Art.13:
Sonderprivileg des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“
Die
katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände,
die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen
Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten
Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw.
erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen
Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren; den anderen können die
gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.
Art.17:
Schutz kirchlichen Eigentums:
Das
Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der
Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen
werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.
Aus
keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen
Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen
kirchlichen Behörde.
Art.19:
Erhaltung der katholisch-theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen:
Die
katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben
erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den
Einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlussprotokollen festgelegten
Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die
Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage
kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine einheitliche Praxis zu
sichern.
Art.21:
Sonderprivileg der Glaubensverbreitung bzw. Mission in staatlichen Schulen (Religionsunterricht)
Der
katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen,
Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im
Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem
und sozialen Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des
Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im
gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für
den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde
festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im
Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht
in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.
Art.23:
Staatliche Anerkennung und Förderung katholischer Bekenntnisschulen:
Die
Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt
gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige
Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet
werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der
örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der
staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erweisen lässt.
Art.24:
Staatliche Ausbildung von Lehrern katholischer Bekenntnisschulen:
An
allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der
katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen
der katholischen Bekenntnisschule entsprechen.
Im
Rahmen der allgemeinen Berufausbildung der Lehrer werden Einrichtungen
geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen
Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.
Art.27:
Privileg der (staatlichen) Militärseelsorge:
Der
Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen Offiziere,
Beamten und Mannschaften sowie deren Familien die Seelsorge zugestanden.
Die
Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchliche
Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der
Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine
geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche Ernennung der
Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem
Benehmen mit der Reichsbehörde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur
solche Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die
Erlaubnis zum Eintritt in die Militärseelsorge und ein entsprechendes
Eignungszeugnis erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen
zugewiesenen Truppen und Heeresangehörige Pfarrechte.
Die
näheren Bestimmungen über die Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen
durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse
erfolgt durch die Reichsregierung.
Art.28:
Privileg der staatlich organisierten Seelsorge in Krankenhäusern:
In
Krankenhäusern, Strafanstalten uns sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird
die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerischer
Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten
eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als
Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingesetzt werden, so geschieht dies
im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.
Zusätzlich
zu den oben genannten Sonderprivilegien der katholischen Kirche genießen beide
Kirchen in Deutschland in Folge der Säkularisation (Enteignung von
Kirchengütern) eine Reihe weiterer Staatleistungen wie Bauleistungen zur
Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen und Sakralbauten oder Zuschüsse zur
Besoldung von Geistlichen. (In Bayern werden die Renten der Erzbischöfe aus
öffentlichen Finanzmittel bezahlt.)
Auch
im sozialen Bereich gibt es eine Reihe von Kooperationsfeldern von Staat und
Kirche wie die staatliche Finanzierung von Kindergärten in kirchlicher
Trägerschaft oder die staatliche Förderung und Finanzierung sonstiger sozialer
Einrichtungen.
Begründung der Zielsetzung:
Die Rechtsgültigkeit oder der Abschluss neuer Staat-Kirchen-Verträge (Konkordate) durch die der Staat den christlichen Kirchen privilegierte staatliche Sonderleistungen (Kirchensteuereinzug/Religionsunterricht/Theologieausbildung/Bauleistungen usw.) einräumt, sind verfassungswidrig und widersprechen in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:
1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität.
2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
4.Das Nichtbestehen einer Staatskirche.
(WV.Art.137/1)
5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten
ohne Mitwirkung des Staates.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.
(Verpflichtung zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staat-Kirchenverträge (Konkordate) oder durch den Abschluss neuer Staat-Kirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund oder den Ländern mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung zum Laizismus)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind die in
Deutschland bestehenden Staatskirchen-Verträge (Konkordate) aufzukündigen.
2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staats zur Gleichheit aller Weltanschauungen
uns religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder mit allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder mit keiner Kirche
und Religionsgemeinschaft Staatskirchen-Verträge (Konkordate) abschließen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung
zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem
Gesetz, mit islamischen Religionsgemeinschaften ähnliche Verträge wie mit den
christlichen Kirchen abschließen)
Begründung der Zielsetzung:
Die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchen-Verträge (Konkordate) bzw. der Abschluss neuer Staatskichen-Verträge (Konkordate) ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchen-Verträge
(Konkordate) bzw. durch den Abschluss neuer Staatskirchen-Verträge (Konkordate)
verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchen-Verträge
(Konkordate) bzw. durch de Abschluss neuer Staatskirchen-Verträge (Konkordate)
verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchen-Verträgen (Konkordate) oder durch den Abschluss neuer Staat-Kirchenverträge (Konkordate) bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen, weil der Staat dadurch den Kirchen privilegierte Sonderstellungen und staatliche Leistungen einräumt (z.B. Recht des Kirchensteuereinzugs/Bauleistungen/Religionsunterricht usw.)
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staat-Kirchenverträge Konkordate) oder durch den Abschluss neuer Staat-Kirchenverträge (Konkordate) benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Steuerzahler, oder Steuerzahler religiöser Minderheiten, weil diese dadurch zur Finanzierung rein innerkirchlicher Angelegenheiten herangezogen werden.
Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staat-Kirchenverträge oder durch den Anschluss neuer Staat-Kirchenverträge mit den christlichen Kirchen, benachteiligt der Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, mit denen keine Staatsverträge bestehen (z.B. mit islamischen Organisationen)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind alle zwischen dem
Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) aufzukündigen.
3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4):
Niemand
darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an
religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen
werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose
oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher
Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen nicht zu einer kirchlichen
Handlung (Mitfinanzierung von
innerkirchlichen Angelegenheiten z.B. Religionsunterricht oder Bauleistungen)
gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Durch
die Rechtsgültigkeit bestehender oder durch den Abschluss neuer
Staatskirchen-Verträge (Konkordate) zwischen dem Bund oder den Ländern und den
christlichen Kirchen werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger und
Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer
kirchlichen Handlung (Mitfinanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten z.B.
Religionsunterricht oder Bauleistungen) gezwungen.
Aufgrund des Verbotes zu kirchlichen Zwangshandlungen sind die in
Deutschland bestehenden Staatskirchen-Verträge (Konkordate) zwischen den
Kirchen und dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate)
aufzukündigen.
4. Das Nichtbestehen einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine Staatskirche.
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche in Deutschland ist die Rechtgültigkeit bestehender oder der Abschluss neuer Staatsverträge (Konkordate) mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften verfassungswidrig.
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind die in Deutschland zwischen dem Bund (Reichskonkordat) den Ländern (Länderkonkordate) und den Kirchen bestehenden Staatskirchen-Verträge aufzukündigen.
5. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten (z.B. Finanzierung/Glaubensunterweisung/Mission/Seelsorge) selbstständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsverpflichtung des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung religiöser Überzeugungen) ohne Mitwirkung des Staates (Ohne Regelungen durch Staats-Kirchenverträge und Konkordate)
Begründung der Zielsetzung:
Durch die Rechtsgültigkeit bestehender oder durch den Abschluss neuer Staatsverträge mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften wirkt der Staat in innerkirchliche bzw. innerreligiöse Angelegenheiten (z.B. Finanzierung/Glaubensunterweisung/Mission/Seelsorge) mit.
Die Rechtsgültigkeit bestehender, oder der Abschluss neuer
Staatsverträge mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften ist
verfassungswidrig und widerspricht dem Art.137/3 der Weimarer Verfassung.
Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher
Angelegenheiten ohne Mitwirkung de Staates sind alle in Deutschland zwischen
dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) mit den Kirchen
bestehenden Staatskirche-Verträge aufzukündigen.
2.
Entfernung des Gottesbezuges aus der Verfassung:
Begründung der Zielsetzung:
Der Gottesbezug in der Verfassung ist in zwei Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität.
2.Das
Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz
(GG.Art.3/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Das Bekenntnis des Staates zu religiösen Überzeugungen oder Anschauungen (Verantwortung vor Gott) ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist der Gottesbezug aus der Verfassung zu entfernen.
2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugung oder religiösen Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz)
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Begründung der Zielsetzung:
Der Gottesbezug in der Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Der Gottesbezug in der Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Der Gottesbezug in der Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen
Anschauungen bevorzugt werden:
Durch den Gottesbezug in der Verfassung bevorzugt der Staat die
religiösen Anschauungen gottgläubiger Bundesbürger und der Religionen.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Durch den Gottesbezug in der Verfassung benachteiligt der Staat
die Anschauungen konfessionsloser oder atheistischer Bundesbürger.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist der Gottesbezug in der Verfassung zu entfernen.
3. Abschaffung bzw. Verbot religiöser Vereidigungsformeln für
Repräsentanten oder Vertreter des Staates:
(Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Der Bundespräsident:
Art.56 (Amtseid)
Der Bundespräsident bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen nutzen mehren, Schaden vor ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden. So wahr mir Gott helfe“
Begründung der Zielsetzung:
Religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten oder Vertreter des Staates sind in zwei Punkten verfassungswidrig und widersprechen dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Durch religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertretern des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler- und Minister) verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Repräsentanten und Vertreter des Staates
(Bundespräsident/Bundeskanzler- und Minister) müssen auf die Verpflichtung des
Staats zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität vereidigt werden.
2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen
und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Begründung der Zielsetzung:
Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für
Repräsentanten und Vertretern des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister)
verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für
Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister)
verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen
Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die Zulassung religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) bevorzugt der Staat die religiösen Überzeugungen und Anschauungen gläubiger Bundesbürger.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiöser Anschauungen benachteiligt werden:
Durch die Zulassung religiöse Vereidigungsformeln für
Repräsentanten und Vertreter des Staates
(Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) benachteiligt der Staat die
weltanschaulichen Überzeugungen atheistischer und konfessionsloser
Bundesbürger.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiösen Anschauungen ist die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) verfassungswidrig und abzuschaffen.
4. Verbot religiöser Kulthandlungen bei Staatsakten (z.B. Gedenk-
oder Staatsgottesdienste:
Begründung der Zielsetzung:
Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Religiöse Kulthandlungen (Staats- oder Gedenkgottesdienste z.B. nach den Terroranschlägen in den USA oder am Tag der Deutschen Einheit) bei Staatsakten sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind religiöse Kulthandlungen oder Rituale bei Staatsakten (Staats- oder Gedenkgottesdienste) verfassungswidrig und abzuschaffen.
5. Abschaffung der Treuegelöbnisse der Bischöfe vor den
Repräsentanten oder Vertretern des Staates (Ministerpräsidenten)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Vor
seinem Amtsantritt muss ein Bischof „Deutschland und dem Lande Bayern“ die
Treue schwören. In der vom Reichskonkordat von 1933 vorgegebenen Eidesformel
verpflichtet sich ein Bischof in Bayern mit seinem Klerus unter anderem zur
Achtung der verfassungsmäßigen Regierung.
Originaleidesformel des Reichskonkordats:
Art.16:
Bevor
die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des
Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueeid nach folgender Formel:
„Vor
Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ist, so wie es
einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande... Treue. Ich schwöre
und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von
meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und
das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir
übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es
bedrohen könnte.“
Begründung der Zielsetzung:
(Verpflichtung
des Staates zur Trennung von Staat und Religion)
Durch
die Treuegelöbnisse der Bischöfe verletzt der Staat seine Verpflichtung zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zur Laizismus) sind Treuegelöbnisse für Geistliche verfassungswidrig und abzuschaffen.
6.Abschaffung beamtenrechtlicher Sonderprivilegien für Geistliche:
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Die Regelungen der beamtenrechtlichen Privilegien für Geistliche
(z.B. Militärbischöfe) liegen den in Deutschland zwischen dem Bund
(Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehenden
Staatskirchen-Verträge (Konkordate) zugrunde.
Begründung der Zielsetzung:
Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und widersprechen in zwei Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
1.Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.Das
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.
3.Das
Nichtbestehen einer Staatskirche.
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen
und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung
des Staates zur Trennung von Staat und Religion.
(Verpflichtung
des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Beamtenrechtliche
Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind alle beamtenrechtlichen
Sonderregelungen für Geistliche aller Art verfassungswidrig und abzuschaffen.
2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen.
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen
vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und
Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das
Privileg auf beamtenrechtliche Sonderregelungen für Geistliche einräumen.
(Beispielsweise
müsste der Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz islamische Imamen
oder jüdischen Rabbinern die selben beamtenrechtlichen Privilegien einräumen)
Begründung der Zielsetzung:
Beamtenrechtliche
Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen den
Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Beamtenrechtliche
Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen das
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Beamtenrechtliche
Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzten die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen bevorzugt werden:
Durch
beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche bevorzugt der Staat die
christlichen Kirchen.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Durch
beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche benachteiligt der Staat alle
anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die diese Rechte nicht
besitzen.
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen sind alle beamtenrechtlichen Sonderprivilegien
für Geistlichen aller Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und
abzuschaffen.
3. Das Nichtbestehen einer Staatskirche:
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Weimarer Verfassung (Art.137/1):
Es
besteht keine Staatskirche
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund
der Nichtexistenz einer Staatskirche sind beamtenrechtliche Sonderprivilegien
für Geistliche verfassungswidrig und abzuschaffen.