Die Trennung von Staat und Kirche/Religion im Staatswesen:

 

 

Die Trennung von Staat und Kirche im Staatswesen:

 

1.Kündigung aller zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehender Staatsverträge und Konkordate mit Kirchen und Religionsgemeinschaften.

(Verbot des Abschlusses neuer Verträge oder Konkordate zwischen dem Staat und den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften.)

 

2.Entfernung des Gottesbezuges aus der Verfassung.

 

3.Abschaffung bzw. Verbot religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten oder Vertreter des Staates.

 

4.Abschaffung von Treuegelöbnissen der Bischöfe vor Repräsentanten oder Vertretern (Ministerpräsidenten) des Staates.

 

5.Abschaffung beamtenrechtlicher Privilegien für Geistliche.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.Kündigung aller zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehender Staatsverträge und Konkordate mit den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften.

(Verbot des Abschlusses neuer Verträge oder Konkordate zwischen dem Staat und den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften)

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.139/1):

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

 

Das grundsätzliche Staats-Kirchen-Verhältnis in Deutschland beruht bis heute auf dem zwischen dem Deutschen Reich und dem Vatikan am  20.Juli 1933 abgeschlossenen Reichskonkordat.

 

Durch die in Deutschland bestehenden Staats-Kirchverträge (Konkordate) zwischen dem Bund (Reichskonkordat von 1933) und den Ländern (Länderkonkordate z.B. Preußisches Konkordat von 1929) genießen die christlichen Kirchen in Deutschland eine Reihe gesetzlicher Sonderprivilegien und staatlicher Leistungen:

 

Staatsleistungen und Privilegien an Beispielen aus dem Reichskonkordat:

 

Art.5:

Beamtenrechte für Geistliche:

 

In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche sowie gegen Störungen ihrer Amthandlungen nach Maßgabe der allgemeinen staatlichen Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen Schutz gewähren.

 

 

 

 

 

 

Art.8:

Beamtenrechte für Geistliche:

 

Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.

 

Art.13:

Sonderprivileg des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“

 

Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren; den anderen können die gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.

 

Art.17:

Schutz kirchlichen Eigentums:

 

Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.

Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde.

 

 

 

 

Art.19:

Erhaltung der katholisch-theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen:

 

Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den Einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlussprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine einheitliche Praxis zu sichern.

 

 

Art.21:

Sonderprivileg der Glaubensverbreitung bzw. Mission in staatlichen Schulen (Religionsunterricht)

 

Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialen Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.

 

Art.23:

Staatliche Anerkennung und Förderung katholischer Bekenntnisschulen:

 

Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erweisen lässt.

 

 

Art.24:

Staatliche Ausbildung von Lehrern katholischer Bekenntnisschulen:

 

An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule entsprechen.

Im Rahmen der allgemeinen Berufausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.

 

 

 

 

 

 

 

Art.27:

Privileg der (staatlichen) Militärseelsorge:

 

Der Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien die Seelsorge zugestanden.

Die Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der Reichsbehörde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen Truppen und Heeresangehörige Pfarrechte.

Die näheren Bestimmungen über die Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt durch die Reichsregierung.

 

Art.28:

Privileg der staatlich organisierten Seelsorge in Krankenhäusern:

 

In Krankenhäusern, Strafanstalten uns sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerischer Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingesetzt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.

 

 

 

Zusätzlich zu den oben genannten Sonderprivilegien der katholischen Kirche genießen beide Kirchen in Deutschland in Folge der Säkularisation (Enteignung von Kirchengütern) eine Reihe weiterer Staatleistungen wie Bauleistungen zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen und Sakralbauten oder Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen. (In Bayern werden die Renten der Erzbischöfe aus öffentlichen Finanzmittel bezahlt.)

 

Auch im sozialen Bereich gibt es eine Reihe von Kooperationsfeldern von Staat und Kirche wie die staatliche Finanzierung von Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft oder die staatliche Förderung und Finanzierung sonstiger sozialer Einrichtungen.

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Rechtsgültigkeit oder der Abschluss neuer Staat-Kirchen-Verträge (Konkordate) durch die der Staat den christlichen Kirchen privilegierte staatliche Sonderleistungen (Kirchensteuereinzug/Religionsunterricht/Theologieausbildung/Bauleistungen usw.) einräumt, sind verfassungswidrig und widersprechen in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

4.Das Nichtbestehen einer Staatskirche.

(WV.Art.137/1)

 

5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.

(WV.Art.137/3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staat-Kirchenverträge (Konkordate) oder durch den Abschluss neuer Staat-Kirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund oder den Ländern mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung zum Laizismus)

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind die in Deutschland bestehenden Staatskirchen-Verträge (Konkordate) aufzukündigen.

 

 

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staats zur Gleichheit aller Weltanschauungen uns religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder mit allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder mit keiner Kirche und Religionsgemeinschaft Staatskirchen-Verträge (Konkordate) abschließen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz, mit islamischen Religionsgemeinschaften ähnliche Verträge wie mit den christlichen Kirchen abschließen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchen-Verträge (Konkordate) bzw. der Abschluss neuer Staatskichen-Verträge (Konkordate) ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchen-Verträge (Konkordate) bzw. durch den Abschluss neuer Staatskirchen-Verträge (Konkordate) verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchen-Verträge (Konkordate) bzw. durch de Abschluss neuer Staatskirchen-Verträge (Konkordate) verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staatskirchen-Verträgen (Konkordate) oder durch den Abschluss neuer Staat-Kirchenverträge (Konkordate) bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen, weil der Staat dadurch den Kirchen privilegierte Sonderstellungen und staatliche Leistungen einräumt (z.B. Recht des Kirchensteuereinzugs/Bauleistungen/Religionsunterricht usw.)

 

 

 

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staat-Kirchenverträge Konkordate) oder durch den Abschluss neuer Staat-Kirchenverträge (Konkordate) benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Steuerzahler, oder Steuerzahler religiöser Minderheiten, weil diese dadurch zur Finanzierung rein innerkirchlicher Angelegenheiten herangezogen werden.

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender Staat-Kirchenverträge oder durch den Anschluss neuer Staat-Kirchenverträge mit den christlichen Kirchen, benachteiligt der Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, mit denen keine Staatsverträge bestehen (z.B. mit islamischen Organisationen)

 

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind alle zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) aufzukündigen.

 

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen nicht zu einer kirchlichen Handlung  (Mitfinanzierung von innerkirchlichen Angelegenheiten z.B. Religionsunterricht oder Bauleistungen) gezwungen werden.

 

 

 

 

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender oder durch den Abschluss neuer Staatskirchen-Verträge (Konkordate) zwischen dem Bund oder den Ländern und den christlichen Kirchen werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger und Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung (Mitfinanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten z.B. Religionsunterricht oder Bauleistungen) gezwungen.

 

Aufgrund des Verbotes zu kirchlichen Zwangshandlungen sind die in Deutschland bestehenden Staatskirchen-Verträge (Konkordate) zwischen den Kirchen und dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) aufzukündigen.

 

4. Das Nichtbestehen einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche in Deutschland ist die Rechtgültigkeit bestehender oder der Abschluss neuer Staatsverträge (Konkordate) mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften  verfassungswidrig.

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind die in Deutschland zwischen dem Bund (Reichskonkordat) den Ländern (Länderkonkordate) und den Kirchen bestehenden Staatskirchen-Verträge aufzukündigen.

 

 

5. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten (z.B. Finanzierung/Glaubensunterweisung/Mission/Seelsorge) selbstständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsverpflichtung des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung religiöser Überzeugungen) ohne Mitwirkung des Staates (Ohne Regelungen durch Staats-Kirchenverträge und Konkordate)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Rechtsgültigkeit bestehender oder durch den Abschluss neuer Staatsverträge mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften wirkt der Staat in innerkirchliche bzw. innerreligiöse Angelegenheiten (z.B. Finanzierung/Glaubensunterweisung/Mission/Seelsorge) mit.

 

Die Rechtsgültigkeit bestehender, oder der Abschluss neuer Staatsverträge mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.137/3 der Weimarer Verfassung.

 

Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung de Staates sind alle in Deutschland zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) mit den Kirchen bestehenden Staatskirche-Verträge aufzukündigen.

 

 

2. Entfernung des Gottesbezuges aus der Verfassung:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der Gottesbezug in der Verfassung ist in zwei Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz

(GG.Art.3/3)

 

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Bekenntnis des Staates zu religiösen Überzeugungen oder Anschauungen (Verantwortung vor Gott) ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist der Gottesbezug aus der Verfassung zu entfernen.

 

 

2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder religiösen Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz)

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

 

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der Gottesbezug in der Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Der Gottesbezug in der Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Der Gottesbezug in der Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch den Gottesbezug in der Verfassung bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen gottgläubiger Bundesbürger und der Religionen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch den Gottesbezug in der Verfassung benachteiligt der Staat die Anschauungen konfessionsloser oder atheistischer Bundesbürger.

 

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist der Gottesbezug in der Verfassung zu entfernen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Abschaffung bzw. Verbot religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten oder Vertreter des Staates:

(Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Der Bundespräsident:

Art.56 (Amtseid)

 

Der Bundespräsident bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen nutzen mehren, Schaden vor ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden. So wahr mir Gott helfe“

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten oder Vertreter des Staates sind in zwei Punkten verfassungswidrig und widersprechen dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertretern des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler- und Minister) verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler- und Minister) müssen auf die Verpflichtung des Staats zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität vereidigt werden.

 

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertretern des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die Zulassung religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) bevorzugt der Staat die religiösen Überzeugungen und Anschauungen gläubiger Bundesbürger.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiöser Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die Zulassung religiöse Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) benachteiligt der Staat die weltanschaulichen Überzeugungen atheistischer und konfessionsloser Bundesbürger.

 

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiösen Anschauungen ist die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

 

4. Verbot religiöser Kulthandlungen bei Staatsakten (z.B. Gedenk- oder Staatsgottesdienste:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Religiöse Kulthandlungen (Staats- oder Gedenkgottesdienste z.B. nach den Terroranschlägen in den USA oder am Tag der Deutschen Einheit) bei Staatsakten sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind religiöse Kulthandlungen oder Rituale bei Staatsakten (Staats- oder Gedenkgottesdienste) verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Abschaffung der Treuegelöbnisse der Bischöfe vor den Repräsentanten oder Vertretern des Staates (Ministerpräsidenten)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Vor seinem Amtsantritt muss ein Bischof „Deutschland und dem Lande Bayern“ die Treue schwören. In der vom Reichskonkordat von 1933 vorgegebenen Eidesformel verpflichtet sich ein Bischof in Bayern mit seinem Klerus unter anderem zur Achtung der verfassungsmäßigen Regierung.

 

Originaleidesformel des Reichskonkordats:

 

Art.16:

Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueeid nach folgender Formel:

 

„Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ist, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande... Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.“

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

(Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion)

 

Durch die Treuegelöbnisse der Bischöfe verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zur Laizismus) sind Treuegelöbnisse für Geistliche verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

 

 

 

6.Abschaffung beamtenrechtlicher Sonderprivilegien für Geistliche:

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Die Regelungen der beamtenrechtlichen Privilegien für Geistliche (z.B. Militärbischöfe) liegen den in Deutschland zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehenden Staatskirchen-Verträge (Konkordate) zugrunde.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und widersprechen in zwei Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.

 

3.Das Nichtbestehen einer Staatskirche.

 

 

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

 

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind alle beamtenrechtlichen Sonderregelungen für Geistliche aller Art verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen.

(GG.Art.3/3)

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Privileg auf beamtenrechtliche Sonderregelungen für Geistliche einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz islamische Imamen oder jüdischen Rabbinern die selben beamtenrechtlichen Privilegien einräumen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzten die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen bevorzugt werden:

 

Durch beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche benachteiligt der Staat alle anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die diese Rechte nicht besitzen.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind alle beamtenrechtlichen Sonderprivilegien für Geistlichen aller Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

 

 

 

 

3. Das Nichtbestehen einer Staatskirche:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Weimarer Verfassung (Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche verfassungswidrig und abzuschaffen.