2.Die Trennung von Staat und Kirche im Schulwesen:

 

 

Die Trennung von Staat und Kirche im Schulwesen bezieht sich auf folgende Bereiche:

 

1.Abschaffung des (christlichen) Religionsunterrichts an staatlichen Schulen.

 

2.Keine Einführung eines Islamischen Religionsunterrichts

 

3.Einführung eines Pflichtfaches „Religions- Kultur- und Weltanschauungskunde“ als Gegenmodell zum Religionsunterricht

 

4.Abschaffung der Förderung bzw. Finanzierung der christlichen Bekenntnisschulen.

 

5.Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole an staatlichen Schulen.

 

6.Verbot religiöser Kulthandlungen und Rituale (Schulgebete/Schulgottesdienste) an staatlichen Schulen.

 

7.Schließung der kirchlichen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen (Privatisierung der Theologenausbildung)

 

 

Ausführliche Erörterung:

 

1.Abschaffung des (christlichen) Religionsunterrichts an staatlichen Schulen

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.7/2-3):

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

 

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

 

Zusätzlich zum Grundgesetz ist der Religionsunterricht durch Konkordate und Kirchenverträge geregelt:

 

Beispielsweise durch das Reichskonkordat Art.21:

 

Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialen Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderen Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegen werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der (christliche) Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

1.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

1.3 Das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit.

(GG.Art.2/1)

 

1.4 Die Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den staatlichen Behörden.

(WV.Art.136/3)

 

1.5 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

1.6 Die Nichtexistenz einer Staatskirche

(WV.Art.137/1)

 

1.7 Die selbstständige Verwaltung rein innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

1.8 Die staatliche Finanzierung (Refinanzierung) des christlichen Religionsunterrichts

 

1.9.Abschaffung des christlichen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen.

 

 

Ausführliche Erörterungen der Zielsetzung:

 

1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

(Gesetz gegebenenfalls verfassungsrechtlich überprüfen und auswerten)

 

Dem zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (d.h. zum Laizismus) verpflichteten Staat ist es untersagt, Kirchen oder Religionsgemeinschaften das Recht der Verbreitung ihrer religiösen Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen durch Mission oder Glaubensunterweisung in zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten staatlichen Schulen einzuräumen.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Recht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, ihre religiösen Weltanschauungen oder Überzeugungen durch Glaubensunterweisung, durch Glaubensverbreitung (Mission) im Religionsunterricht an staatlichen Schulen des zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten Staates zu verbreiten ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist der Religionsunterricht an staatlichen Schulen abzuschaffen.

 

 

1.2 Das Verbot gesetzlichen der Bevorzugung oder Benachteiligung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen  benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

1.Verbot des Staates der gesetzlichen Bevorzugung oder Benachteiligung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft das Recht der Glaubensunterweisung und Mission (Religionsunterricht) in staatlichen Schulen einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz, einen islamischen, einen jüdischen oder einen humanistischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen einführen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der (christliche) Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt in mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:

 

Der (christliche) Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Der (christliche) Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch das Sonderprivileg des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

Durch die Bevorzugung der christlichen Kirchen, verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz und verletzt die Verpflichtung des gesetzlichen Verbotes der Bevorzugung von religiösen Anschauungen oder Überzeugungen. Daher ist der Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und deshalb abzuschaffen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Dadurch, dass der Staat einzig den christlichen Kirchen das Sonderprivileg einräumt, ihre religiösen Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen (die christlich Religion) in staatlichen Schulen zu verbreiten, benachteiligt der Staat alle anderen Weltanschauungen oder religiöse Überzeugungen.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen ist der christliche Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes und ist deshalb abzuschaffen.

 

 

1.3 Das Recht der Freien Entfaltung der Persönlichkeit:

(GG.Art.2/1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht)

(Verbot religiöser Indoktrinierung von Kindern)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.2/1):

Jeder hat das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung des weltanschaulichen und des religiösen Bekenntnisses frei von missionarischer und religiöser Indoktrinierung.“

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch staatlich verordnete weltanschauliche oder religiöse Pflichtfächer Religionsunterricht/Ethikunterricht beeinflusst der Staat und die christlichen Kirchen die freie Entfaltung des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses von Kinder und Jugendliche in staatlichen Schulen.

 

Dem Recht der freien Entfaltung der Weltanschauung oder des religiösen Bekenntnisses (als Teil der Persönlichkeit oder Überzeugung), wirkt der christliche Religionsunterricht entgegen, da die Kirchen die Lehrpläne des Religionsunterrichts unabhängig vom Staat erstellen und im Religionsunterricht die Persönlichkeitsentwicklung von Kinder und Jugendlichen weltanschaulich und religiös durch Indoktrinierung beeinflussen

 

Durch das Erstellen der Lehrpläne für den Religionsunterricht durch die Kirchen, unabhängig vom Staat, gibt den Kirchen eine gewisse Möglichkeit eine kritische Grundhaltung (Bekenntnis) zu Kirche und Religion zu verhindern, dadurch das die Kirchen im Religionsunterricht nur verbreiten was Kinder „zu Glauben haben“ d.h. das im Religionsunterricht z.B. Fragen über Widersprüche oder „Negative Seiten“ der Religion (z.B. Fehlender Gottesbeweis, Kreuzzüge, Religionskriege usw.) oder Intolerantes Gedankengut der christlichen Religion (Atheisten-Judenfeindlichkeit/Bibel-Homosexualität usw.) und die Verbrechen und Ausschweifungen der Religion zumeist bewusst umgangen und verschwiegen werden.

 

Zusätzlich besteht durch das Erstellen der Lehrpläne für den Religionsunterricht, durch die Kirchen, unabhängig vom Staat die Gefahr, dass die Kirchen politische, ethnische, religiöse oder soziale Konflikte oder ökologische Probleme auf religiöse Minderheiten abwälzen:

 

Beispielsweise versuchen die christlichen Kirchen, unter anderem im Religionsunterricht die Wurzeln des Antisemitismus, der im christlichen Judaismus zu finden ist, auf den Atheismus abzuwälzen

 

 

Ein anderes Beispiel ist die „Bewahrung der Schöpfung“ - Täuschungsideologie der christlichen Kirchen: Zielsetzung dieser Ideologie ist es, die weltweiten ökologischen Fehlentwicklungen unter anderem im Religionsunterricht, auf die „Zunehmende Gottlosigkeit“ (Atheismus) abzuwälzen.

(siehe „Abschaffung des Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen)

 

Um zu verhindern, dass die christlichen Kirchen im Religionsunterricht religiöse Minderheiten diskreditieren, müsste der Staat (wie bei der Einführung eines Islamischen Religionsunterrichts geplant) die Lehrpläne des Religionsunterrichts stellen oder die (kirchlichen) Lehrpläne überprüfen (Minderheitenschutz)

 

 

1.4 Die Nichtverpflichtung der Offenbarung der religiösen Überzeugungen vor den Behörden:

(WV.Art.136/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/3):

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich verordnete statistische Erhebung dies erfordert.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Um Schüler vom Religionsunterricht abzumelden bzw. anzumelden, müssen Erziehungsberechtigte ihre Konfessionszugehörigkeit oder ihre religiösen Überzeugungen offenbaren.

 

Aufgrund der Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den staatlichen Behörden ist der Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.136/3 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.

 

 

1.5 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136.4)

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems oder Juden) dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen (Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln) gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

1.Die Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln:

 

Aufgrund der Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems oder Juden) zu einer kirchlichen Handlung gezwungen.

 

2.Die Gefahr kirchlicher Zwangshandlungen an Kindern oder Jugendlichen:

(Zwang zur Teilnahme am Religionsunterricht durch die Entscheidung von Erziehungsberechtigten)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.7/2):

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmen.

 

Durch das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, besteht die Gefahr dass Kinder z.B. von religiösen Fundamentalisten zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden.

 

Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen ist der christliche Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.

 

 

1.6 Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1)

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Augrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist der christliche Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.137/1 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.

 

 

1.7 Die selbstständige Ordnung und Verwaltung rein innerkirchlicher/ innerreligiöser Angelegenheiten

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Glaubensunterweisung ihrer Mitglieder/Mission) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen oder Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatliche Unterweisung von Kindern und Jugendlichen mit religiösen Glaubensunterweisungen (Religionsunterricht) ist verfassungswidrig und verletzt den Art. 137/3 der Weimarer Verfassung. Und ist deshalb abzuschaffen.

 

1.8 Die staatliche Refinanzierung des christlichen Religionsunterrichts:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Die Kosten für den in staatlichen Schulen erteilten Religionsunterricht werden die Kirchen durch die Länder aufgrund so genannter „Gestellungsverträge“  aus öffentlichen Finanzmitteln zurückerstattet (refinanziert):

 

Zahlenbeispiele der Länder:

 

Bayern: (Gesamtausgaben für erteilten Religionsunterricht an Volks- und Hauptschulen/Realschulen und Berufsschulen)

2000: 69.710.200 Euro

2001: 69.447.900 Euro

2002: 70.046.900 Euro

2003: 67.210.000 Euro

2004: 68.875.000 Euro

 

Saarland:

2000:   2.266.000 Euro

2001:   2.530.900 Euro

2002:   2.581.600 Euro

2003:   2.633.300 Euro

2004:   2.726.000 Euro

 

Sachsen-Anhalt:

2003:  1.582.725 Euro

2004:  1.959.200 Euro

2005:  2.056.700 Euro

2006:  2.087.800 Euro

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatliche Finanzierung (Refinanzierung) des christlichen Religionsunterrichts ist in mehreren Punkten verfassungswidrig:

 

Durch die staatliche Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose Steuerzahler, beispielsweise Atheisten oder Steuerzahler nichtchristlicher Konfessionszugehörigkeit beispielsweise Muslime benachteiligt.

 

Durch die staatliche Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose Steuerzahler, beispielsweise Atheisten, oder Steuerzahler nichtchristlicher Konfessionszugehörigkeit beispielsweise Muslime zu einer rein innerkirchlichen Angelegenheit gezwungen.

 

 

1.9Abschaffung des christlichen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Gründen:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Entgegen der Befürwortung des christlichen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen zur Werteerziehung muss berücksichtigt werden, dass mit der Verbreitung (Mission) der christlichen Religion (Bibel) auch intolerantes Gedankengut weitergeben wird (Beispielsweise Kriegs- und Ausrottungsgeschichten des Alten Testaments/Intoleranz gegen religiöse und andere Minderheiten wie Homosexuelle oder judenfeindliches Gedankengut usw.)

 

Beispiele zur Begründung der Zielsetzung:

 

Christlicher Antijudaismus/Antisemitismus:

 

Zu den häufigsten Argumentationen gegen den Versuch, den Religionsunterricht abzuschaffen, ist der Vergleich mit angeblichen Bestrebungen durch den Nationalsozialismus:

 

Die Argumentation durch die angeblichen Bestrebungen des Nationalsozialismus, den Religionsunterricht abzuschaffen, führte zum Antisemitismus und zum Holocaust -  eine haltlose Behauptung, (Im Nationalsozialismus wurde der Religionsunterricht durch das Reichskonkordat vertraglich verankert) hierbei muss berücksichtigt werden, dass die christlichen Kirchen im Religionsunterricht früherer Generationen, vor dem Nationalsozialismus antisemitisches Gedankengut und Vorurteile gegen Juden (z.B. der „Christusmördervorwurf“ oder die Geldgier) verbreiteten und durch die damalige religiöse Volksfrömmigkeit kritiklos in der Gesellschaft verwurzeln konnten.

 

(So hielt sich Beispielsweise der Volksglauben, „Die Juden haben Christus ans Kreuz genagelt“ in ländlichen Gegenden Bayerns bis in die 50er und 60er Jahre des letzten Jahrhunderts)

 

Die „Bewahrung der Schöpfung“ – Täuschungsideologie:

 

Zielsetzung der „Bewahrung der Schöpfung“ – Täuschungsideologie der christlichen Kirchen besteht darin, die weltweiten ökologischen Fehlentwicklungen (Umweltzerstörung/Klimawandel/Artenschwund) unter anderem im Religionsunterricht auf die „Zunehmende Gottlosigkeit“ oder die „Wirtschaftliche Profitgier“ abzulenken. Eine Halbwahrheit:

 

Hierbei muss berücksichtigt werden, dass das christliche Weltbild einer widernatürlichen und naturverachtenden Weltanschauung zugrunde liegt:

(Macht euch die Erde untertan/unterwerft euch die Erde/herrscht über die Erde/ Tiere und Pflanzen ausschließlich dem Menschen als Nahrung dienend)

 

Aufgrund der Tatsache, dass sich der jüdisch-christliche Naturbeherrschungsauftrag als religiöse Irrlehre erwiesen hat, wird die Problematik der ökologischen Fehlentwicklungen unter anderem im Religionsunterricht auf die „Zunehmende Gottlosigkeit“ abgewälzt, ohne zu berücksichtigen, dass die ökologischen Fehlentwicklungen unter anderem auch religiösen Irrlehren wie dem biblischem Naturbeherrschungsauftrag zugrunde liegen, der die „christlich-abendländische Kultur“ d.h. das Denken und Handeln der westlichen Industriestaaten entscheidend mitgeprägt hat oder auch die Problematik der zunehmenden Übervölkerung der Erde, die z.B. in Südamerika durch das Verbot von Verhütungsmittel (Kondome) durch die Kirche weiter beschleunigt wird. Dies wiederum beschleunigt die Brandrodungen des Tropischen Regenswaldes, um eine immer größer werdende Fläche zur Rinderzucht und zum Ackerbau zu gewinnen, um die Bevölkerung zu ernähren.

 

Ein weiteres Beispiel der Begründung der Zielsetzung sind die Aufforderungen zum körperlichen Züchtigung von Kindern in der Bibel:

 

Aufgrund des gesetzlichen Verbotes der körperlichen Züchtigung von Kindern ist es rechtlich fragwürdig, ein religiöses Bekenntnis (die christliche Religion) in staatlichen Schulen zu verbreiten, die die körperliche Züchtigung von Kindern als Glaubensgrundsatz festschreibt.

 

 

2.Keine Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts ist in mehreren Punkten verfassungswidrig:

 

2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.2 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

2.3 Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

2.4 Die Auslegung eines islamischen Religionsunterrichts.

 

2.5 Keine Einführung eines islamischen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

 

2.2 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kinder und Jugendliche dürfen nicht durch die Erziehungsberechtigten oder dem Staat zur Teilnahme an einen islamischen Religionsunterricht gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts besteht die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche durch die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem islamischen Religionsunterricht gezwungen werden.

 

 

2.3 Die selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Glaubensunterweisung/Mission) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts wirkt der Staat in innerkirchliche/innerreligiöse Angelegenheiten (Glaubensunterweisung von Muslimen in staatlichen Schulen) mit:

 

Durch das Erstellen der Lehrpläne eines islamischen Religionsunterrichts durch den Staat, wirkt dieser in innerreligiöse Angelegenheiten ein.

 

Durch die staatlich organisierte Ausbildung von islamischen Religionslehrern, (möglicherweise als Staatsbeamte?) wirkt der Staat bei der Verleihung religiöser Ämter mit.

 

 

2.4 Die (religiöse) Auslegung eines islamischen Religionsunterrichts:

 

Eine weitere Begründung der Nichteinführung eines islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen ist die Problematik der religiösen Auslegung:

 

Schiitischer Islamunterricht?

Sunnitischer Islamunterricht?

Alewitischer Islamunterricht?

Sufischer Islamunterricht?

Wahabitischer Islamunterricht?

 

Durch die Problematik der religiösen Ausrichtung eines islamischen Religionsunterrichts besteht die Gefahr, dass sich innerislamische Auseinandersetzungen oder Spannungen der verschiedenen Glaubensrichtungen an den Schulen längerfristig verschärfen. Beispielsweise schiitisch-sunnitische Konflikte.

 

Durch die Problematik der religiösen Ausrichtung eines islamischen Religionsunterricht besteht die Gefahr das innerislamische (religiöse) Minderheiten (z.B. Alewiten) diskriminiert werden.

 

 

2.5 Keine Einführung eines islamischen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Trotz des Bekenntnisses zur Toleranz- und Friedfertigkeit beinhaltet der Koran (wie die Bibel) auch Intolerantes Gedankengut gegen Ungläubige und Andersgläubige:

 

Beispielsweise droht der Koran (wie die Bibel) den „Ungläubigen“ ein göttliches Strafgericht auf der Welt und mit der Vernichtung im Feuer

 

(Aus diesen Suren rechtfertigen islamische Fundamentalisten als „Gotteskrieger“ ihre Terroranschläge gegen „Ungläubige“)

 

Grundsätzlich kennt der Koran Juden und Christen als „Leute der Schrift“ an, gleichzeitig beinhaltet der Koran aber auch antisemitisches und antichristliches Gedankengut:

 

Beispielsweise verurteilt der Koran (wie das Neue Testament) den Unglauben der Juden oder den Dreifaltigkeitsglauben (bzw. den Glauben an einen Gottessohnes) des Christentums.

 

Staatlich organisierter, islamischer Religionsunterricht als Mittel gegen den Fundamentalismus?

 

Einer der am häufigsten genannten Argumentation der Befürworter der Einführung des islamischen Religionsunterrichtes ist die Behauptung, dieser diene als Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem religiösen Fundamentalismus:

 

Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass religiöse Fundamentalisten den staatlichen Schulunterricht allgemein bzw. den jeweiligen (staatlichen) Religionsunterricht aus Glaubensüberzeugungen zumeist grundsätzlich ablehnen.

 

Beispielsweise schicken konservative muslimische Eltern, die ihre Kinder aus religiösen Gründen vom Sport- oder Schwimmunterricht abmelden oder den Biologieunterricht (wegen Sexualkunde) ablehnen, kaum in einen staatlich organisierten islamischen Religionsunterricht.

 

 

Ein ähnliches Beispiel gibt es im christlichen Fundamentalismus in Form eines Rechtsstreites zwischen der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ und dem bayerischen Kulturministerium wegen Verletzung der Schulpflicht (Die Glaubensgemeinschaft lehnt den staatlichen Schulunterricht aus Glaubensgründen ab). Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass christlicher Sekten wie die Zeugen Jehovas den katholischen oder evangelischen Religionsunterricht aus Glaubensüberzeugungen ablehnen und ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden.

 

 

3.Gegenmodell zum Religionsunterricht:

Einführung eines Schulfaches „Religions-Kultur-Weltanschauungskunde“

 

Ein Gegenmodell zum Religionsunterricht könnte die Einführung eines Pflichtfaches „Religions-, Kultur-, und Weltanschauungskunde“ darstellen.

 

Ein Pflichtfach das Wissen über Religionen, Kulturen oder Weltanschauungen vermitteln soll, auf wissenschaftlicher Basis, durch staatlich erstellte Lehrpläne, wobei jede Form der Glaubensunterweisung, der Mission oder der Indoktrinierung von Kindern fernzuhalten ist.

 

 

4.Abschaffung der Förderung bzw. Finanzierung der christlichen Bekenntnisschulen:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.7/4-5 Schulwesen):

(4,1) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.

(4,2) Private Schulen als Ersatz für die öffentlichen Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.

(4,3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werden.

(4,4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

 

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonders pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

 

Zusätzlich ist die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der christlichen Bekenntnisschulen durch Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) geregelt.

 

Beispiel Reichskonkordat Art.23:

(Staatliche Anerkennung und Förderung katholischer Bekenntnisschulen)

 

Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet, wenn die Zahl der Schüler unter Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erweisen lässt.

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatliche Finanzierung und Förderung christlicher Privatschulen (Bekenntnisschulen) ist in mehreren Punkten verfassungswidrig:

 

4.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

4.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

4.3 Die Nichtexistenz einer Staatskirche.

(WV.Art.137/1)

 

4.4 Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

4.1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion

(Verpflichtung zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Dadurch, dass der Staat christliche Bekenntnisschulen oder andere Weltanschauungsschulen anerkennt und fördert, verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität ist die staatliche Anerkennung und Förderung christlicher bzw. religiöser Bekenntnisschulen verfassungswidrig und deshalb abzuschaffen.

 

 

4.2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3)

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht der staatlichen Anerkennung und finanzielle Förderung von religiösen Schulen einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz auch islamische Koranschulen anerkennen und finanziell fördern)

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der christlichen Bekenntnisschulen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

Durch die Bevorzugung der christlichen Kirchen verletzt der Staat sein Verbot der Bevorzugung oder Benachteiligung vor dem Gesetz.

 

Durch die Bevorzugung der christlichen Kirchen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der christlichen Bekenntnisschulen benachteiligt der Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, die nicht staatlich gefördert werden.

 

Aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die staatliche Anerkennung und finanzielle Förderung aller Privatschulen der Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes, und deshalb abschaffen.

 

 

4.3. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1)

Es besteht keine Staatskirche:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Anerkennung und Förderung christlicher Privatschulen (Bekenntnisschulen) kommt rechtlich einer Staatskirche gleich.

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist die staatliche Anerkennung und finanzielle Förderung der religiösen Bekenntnisschulen verfassungswidrig und verletzt den Art.137/1 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.

 

 

5.Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole an staatlichen Schulen:

 

Entfernung religiöser Symbole aus staatlichen Schulen aller Art.

Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole (christliche Kreuze, islamische Kopftücher, jüdische Kippa) in staatlichen Schulen aller Art.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Kennzeichnen oder das Tragen religiöser Symbole (christliche Kreuze, islamische Kopftücher) in staatlichen Schulen ist in mehren Punkten verfassungswidrig:

 

5.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

5.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensgründen oder wegen religiöser Überzeugungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

5.3 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

5.4 Die Nichtexistenz einer Staatskirche.

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

5.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion

(Verpflichtung zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch das Kennzeichnen oder das Tragen religiöser Symbole (christliche Kreuze, islamische Kopftücher) in staatlichen Schulen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist das Kennzeichnen oder Tragen religiöser Symbole in staatlichen Schulen verfassungswidrig und deshalb abzuschaffen bzw. zu verbieten.

 

 

5.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht einräumen, ihre religiösen Symbole und Kennzeichen in staatlichen Schulen anbringen bzw. Tragen zu dürfen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen auch islamischen Lehrerinnen das Tragen des Kopftuches in staatlichen Schulen erlauben)

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf werden seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen der christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf werden seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch das Kopftuchverbot für islamische Lehrerinnen benachteiligt der Staat die religiösen Anschauungen islamischer Bundesbürger.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz, bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist das Kennzeichnen mit bzw. das Tragen von religiösen Symbolen in staatlichen Schulen zu verbieten.

 

 

5.3 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Schüler dürfen nicht zum Unterricht unter religiösen Kennzeichen gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Kennzeichnung staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) werden konfessionslose oder atheistische Schüler, oder Schüler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung gezwungen.

(Unterricht unter dem Kreuz)

 

Zusätzlich dürfen aber auch in Schulen mit überwiegend muslimischem Schüleranteil christliche Minderheiten nicht zu religiösen Zwangshandlungen, beispielsweise durch kopftuchtragende muslimische Lehrerinnen gezwungen werden.

 

Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwanghandlungen ist das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit religiösen Symbolen (Kreuzen/Kruzifixe/Kopftücher) verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung. Deshalb sind religiöse Kennzeichen oder Symbole (Kreuze/Kruzifixe/Kopftücher) aus staatlichen Schulen zu entfernen.

 

 

6.Verbot von Schulgebeten oder Schulgottesdiensten an staatlichen Schulen:

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Schulgebete oder religiöse Rituale oder Kulthandlungen (Schulgebete oder Schulgottesdienste) an staatlichen Schulen sind verfassungswidrig und verletzen in mehreren Punkten das Grundgesetz:

 

6.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

6.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

6.3 Das Verbot kirchlicher oder religiöser Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

6.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Schulgebete und religiöse Rituale (Schulgottesdienste) an staatlichen Schulen sind verfassungswidrig und verletzten die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

 

6.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen und wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates zur gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. aufgrund des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf religiöse Rituale oder Kulthandlungen (Schulgebete/Schulgottesdienste) einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz, islamischen Schülern das Recht auf Gebetspausen einräumen.)

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

(Christliche) Schulgottesdienste und Schulgebete sind verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Durch christliche Schulgottesdienste und Schulgebete verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch christliche Schulgottesdienste und Schulgebete verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch Schulgebete und Schulgottesdienste bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen der christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch (christliche) Schulgebete und Schulgottesdienste benachteiligt der Staat religiöse Minderheiten (z.B. Moslems)

 

 

6.3 Das Verbot kirchlicher oder religiöser Zwangshandlungen:

(WV. Art 136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Vereidigungsformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Schüler, oder Schüler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen (Schulgebete/Schulgottesdienste) gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Teilnahme am Schulgebet oder an Schulgottesdiensten, werden konfessionslose oder atheistische Schüler, oder Schüler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit zu kirchlichen Handlung gezwungen.

 

 

7.Schließung der katholischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen.

(Privatisierung der Theologenausbildung)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Die theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen sind durch Konkordate und Kirchenverträge vertraglich geregelt.

 

Beispiel Reichkonkordat Art.19:

 

Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den Einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlussprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden Fakultäten Deutschland eine einheitliche Praxis zu sichern.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen ist in mehren Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem Grundgesetz und der Weimarer Verfassung:

 

7.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

7.2 Das Verbot des Staates der Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung der wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz

(GG.Art.3/3)

 

7.3 Die Nichtexistenz einer Staatskirche

(WV.Art.137/1)

 

7.4 Die selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

7.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der staatlich organisierten Theologenausbildung an staatlichen Hochschulen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die staatlich organisierte Theologenausbildung an den staatlichen Hochschulen verfassungswidrig.

 

 

7.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung oder wegen religiöser Anschauungen

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

1.Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf die staatlich organisierte Ausbildung von Geistlichen einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller religiösen Überzeugungen, auch Sektengurus oder Yogalehrer ausbilden)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen Hochschulen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Durch die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen verletzt der Staat sein Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen Hochschulen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt wird:

 

Durch die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen benachteiligt der Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, und religiöse Minderheiten, denen der Staat diese Sonderegelungen nicht einräumt.

 

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen Hochschulen verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

7.3 Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen Hochschulen grundsätzlich verfassungswidrig.

 

 

7.4 Die selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.

(ohne Mitwirkung des Staates)

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Ausbildung von Geistlichen) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die staatlich organisierte Ausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen wirkt der Staat in innerkirchliche Angelegenheiten (Ausbildung von Geistlichen) mit.

 

Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ist ohne Mitwirkung des Staates ist die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen verfassungswidrig und widerspricht dem Art.137/3 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.