2.Die Trennung von
Staat und Kirche im Schulwesen:
Die Trennung von
Staat und Kirche im Schulwesen bezieht sich auf folgende Bereiche:
1.Abschaffung des (christlichen) Religionsunterrichts an staatlichen
Schulen.
2.Keine Einführung eines Islamischen Religionsunterrichts
3.Einführung eines Pflichtfaches „Religions- Kultur- und
Weltanschauungskunde“ als Gegenmodell zum Religionsunterricht
4.Abschaffung der Förderung bzw. Finanzierung der christlichen
Bekenntnisschulen.
5.Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole an staatlichen Schulen.
6.Verbot religiöser Kulthandlungen und Rituale
(Schulgebete/Schulgottesdienste) an staatlichen Schulen.
7.Schließung der kirchlichen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen
(Privatisierung der Theologenausbildung)
Ausführliche Erörterung:
1.Abschaffung des (christlichen)
Religionsunterrichts an staatlichen Schulen
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.7/2-3):
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des
Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
Zusätzlich zum Grundgesetz ist der Religionsunterricht durch Konkordate
und Kirchenverträge geregelt:
Beispielsweise durch das Reichskonkordat
Art.21:
Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen,
Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht
wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialen Pflichtbewusstsein
aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderen
Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht
geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht
werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den
kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegen werden, im Einvernehmen mit der
Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.
Begründung der Zielsetzung:
Der (christliche) Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist
verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:
1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen
Neutralität.
1.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen
oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
1.3 Das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit.
(GG.Art.2/1)
1.4 Die Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses
vor den staatlichen Behörden.
(WV.Art.136/3)
1.5 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
1.6 Die Nichtexistenz einer Staatskirche
(WV.Art.137/1)
1.7 Die selbstständige Verwaltung rein innerkirchlicher/innerreligiöser
Angelegenheiten
(ohne Mitwirkung des Staates)
(WV.Art.137/3)
1.8 Die staatliche Finanzierung (Refinanzierung) des christlichen
Religionsunterrichts
1.9.Abschaffung des christlichen Religionsunterrichts aus
weltanschaulichen Begründungen.
Ausführliche
Erörterungen der Zielsetzung:
1.1 Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
(Gesetz
gegebenenfalls verfassungsrechtlich überprüfen und auswerten)
Dem zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität (d.h. zum Laizismus)
verpflichteten Staat ist es untersagt, Kirchen oder Religionsgemeinschaften das
Recht der Verbreitung ihrer religiösen Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen durch Mission oder Glaubensunterweisung in zur weltanschaulichen
Neutralität verpflichteten staatlichen Schulen einzuräumen.
Begründung der
Zielsetzung:
Das Recht der
Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, ihre religiösen Weltanschauungen
oder Überzeugungen durch Glaubensunterweisung, durch Glaubensverbreitung (Mission)
im Religionsunterricht an staatlichen Schulen des zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität verpflichteten Staates zu verbreiten ist
verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist der
Religionsunterricht an staatlichen Schulen abzuschaffen.
1.2 Das Verbot
gesetzlichen der Bevorzugung oder Benachteiligung aus Glaubensüberzeugungen
oder wegen religiöser Anschauungen:
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
1.Verbot des
Staates der gesetzlichen Bevorzugung oder Benachteiligung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
2.Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen
vor dem Gesetz.
Beurteilung
der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und
Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft das Recht
der Glaubensunterweisung und Mission (Religionsunterricht) in staatlichen
Schulen einräumen.
(Beispielsweise
müsste der Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz, einen islamischen,
einen jüdischen oder einen humanistischen Religionsunterricht an staatlichen
Schulen einführen)
Begründung der
Zielsetzung:
Der (christliche)
Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt in
mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:
Der (christliche)
Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt
das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Der (christliche)
Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt
die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder
religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch das
Sonderprivileg des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen bevorzugt der
Staat die christlichen Kirchen.
Durch die
Bevorzugung der christlichen Kirchen, verletzt der Staat seine Verpflichtung
zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem
Gesetz und verletzt die Verpflichtung des gesetzlichen Verbotes der Bevorzugung
von religiösen Anschauungen oder Überzeugungen. Daher ist der
Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und deshalb
abzuschaffen.
2.Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Dadurch, dass der
Staat einzig den christlichen Kirchen das Sonderprivileg einräumt, ihre
religiösen Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen (die christlich
Religion) in staatlichen Schulen zu verbreiten, benachteiligt der Staat alle
anderen Weltanschauungen oder religiöse Überzeugungen.
Aufgrund der
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiösen Anschauungen ist der christliche Religionsunterricht an staatlichen
Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes und ist deshalb
abzuschaffen.
1.3 Das
Recht der Freien Entfaltung der Persönlichkeit:
(GG.Art.2/1
Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
(Verbot religiöser Indoktrinierung von Kindern)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.2/1):
Jeder hat das
Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
„Jeder hat das
Recht auf die freie Entfaltung des weltanschaulichen und des religiösen
Bekenntnisses frei von missionarischer und religiöser Indoktrinierung.“
Begründung der
Zielsetzung:
Durch staatlich
verordnete weltanschauliche oder religiöse Pflichtfächer
Religionsunterricht/Ethikunterricht beeinflusst der Staat und die christlichen
Kirchen die freie Entfaltung des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
von Kinder und Jugendliche in staatlichen Schulen.
Dem Recht der
freien Entfaltung der Weltanschauung oder des religiösen Bekenntnisses (als
Teil der Persönlichkeit oder Überzeugung), wirkt der christliche Religionsunterricht
entgegen, da die Kirchen die Lehrpläne des Religionsunterrichts unabhängig vom
Staat erstellen und im Religionsunterricht die Persönlichkeitsentwicklung von
Kinder und Jugendlichen weltanschaulich und religiös durch Indoktrinierung
beeinflussen
Durch das
Erstellen der Lehrpläne für den Religionsunterricht durch die Kirchen,
unabhängig vom Staat, gibt den Kirchen eine gewisse Möglichkeit eine kritische
Grundhaltung (Bekenntnis) zu Kirche und Religion zu verhindern, dadurch das die
Kirchen im Religionsunterricht nur verbreiten was Kinder „zu Glauben haben“
d.h. das im Religionsunterricht z.B. Fragen über Widersprüche oder „Negative
Seiten“ der Religion (z.B. Fehlender Gottesbeweis, Kreuzzüge, Religionskriege
usw.) oder Intolerantes Gedankengut der christlichen Religion
(Atheisten-Judenfeindlichkeit/Bibel-Homosexualität usw.) und die Verbrechen und
Ausschweifungen der Religion zumeist bewusst umgangen und verschwiegen werden.
Zusätzlich
besteht durch das Erstellen der Lehrpläne für den Religionsunterricht, durch
die Kirchen, unabhängig vom Staat die Gefahr, dass die Kirchen politische,
ethnische, religiöse oder soziale Konflikte oder ökologische Probleme auf
religiöse Minderheiten abwälzen:
Beispielsweise
versuchen die christlichen Kirchen, unter anderem im Religionsunterricht die
Wurzeln des Antisemitismus, der im christlichen Judaismus zu finden ist, auf
den Atheismus abzuwälzen
Ein anderes
Beispiel ist die „Bewahrung der Schöpfung“ - Täuschungsideologie der
christlichen Kirchen: Zielsetzung dieser Ideologie ist es, die weltweiten
ökologischen Fehlentwicklungen unter anderem im Religionsunterricht, auf die
„Zunehmende Gottlosigkeit“ (Atheismus) abzuwälzen.
(siehe
„Abschaffung des Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen)
Um zu verhindern,
dass die christlichen Kirchen im Religionsunterricht religiöse Minderheiten
diskreditieren, müsste der Staat (wie bei der Einführung eines Islamischen
Religionsunterrichts geplant) die Lehrpläne des Religionsunterrichts stellen
oder die (kirchlichen) Lehrpläne überprüfen (Minderheitenschutz)
1.4 Die
Nichtverpflichtung der Offenbarung der religiösen Überzeugungen vor den
Behörden:
(WV.Art.136/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.136/3):
Niemand ist
verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur
soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu
fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich verordnete
statistische Erhebung dies erfordert.
Begründung der
Zielsetzung:
Um Schüler vom
Religionsunterricht abzumelden bzw. anzumelden, müssen Erziehungsberechtigte
ihre Konfessionszugehörigkeit oder ihre religiösen Überzeugungen offenbaren.
Aufgrund der
Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den
staatlichen Behörden ist der Religionsunterricht an staatlichen Schulen
verfassungswidrig und verletzt den Art.136/3 der Weimarer Verfassung und ist
deshalb abzuschaffen.
1.5 Das Verbot
kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.136.4)
Niemand darf zu
einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen
Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Konfessionslose
oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher
Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems oder Juden) dürfen nicht zu kirchlichen
Handlungen (Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen
Finanzmitteln) gezwungen werden.
Begründung der
Zielsetzung:
1.Die
Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln:
Aufgrund der
Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen aus öffentlichen
Finanzmitteln werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder
Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems oder
Juden) zu einer kirchlichen Handlung gezwungen.
2.Die Gefahr
kirchlicher Zwangshandlungen an Kindern oder Jugendlichen:
(Zwang zur
Teilnahme am Religionsunterricht durch die Entscheidung von
Erziehungsberechtigten)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.7/2):
Die
Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht bestimmen.
Durch das Recht
der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht zu bestimmen, besteht die Gefahr dass Kinder z.B. von
religiösen Fundamentalisten zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen
werden.
Aufgrund des
Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen ist der christliche Religionsunterricht
an staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der
Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.
1.6 Die
Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.137/1)
Es besteht keine
Staatskirche.
Begründung der
Zielsetzung:
Augrund der
Nichtexistenz einer Staatskirche ist der christliche Religionsunterricht an
staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den Art.137/1 der Weimarer
Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.
1.7 Die
selbstständige Ordnung und Verwaltung rein innerkirchlicher/ innerreligiöser
Angelegenheiten
(ohne Mitwirkung
des Staates)
(WV.Art.137/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.137/3):
Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ohne Mitwirkung des
Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Kirchen und
Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten
(Glaubensunterweisung ihrer Mitglieder/Mission) selbstständig, innerhalb des
für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der
Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen oder
Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der
Zielsetzung:
Die staatliche
Unterweisung von Kindern und Jugendlichen mit religiösen Glaubensunterweisungen
(Religionsunterricht) ist verfassungswidrig und verletzt den Art. 137/3 der
Weimarer Verfassung. Und ist deshalb abzuschaffen.
1.8 Die staatliche Refinanzierung des
christlichen Religionsunterrichts:
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
Die Kosten für
den in staatlichen Schulen erteilten Religionsunterricht werden die Kirchen
durch die Länder aufgrund so genannter „Gestellungsverträge“ aus öffentlichen Finanzmitteln
zurückerstattet (refinanziert):
Zahlenbeispiele
der Länder:
Bayern:
(Gesamtausgaben für erteilten Religionsunterricht an Volks- und
Hauptschulen/Realschulen und Berufsschulen)
2000: 69.710.200
Euro
2001: 69.447.900
Euro
2002: 70.046.900
Euro
2003: 67.210.000
Euro
2004: 68.875.000
Euro
Saarland:
2000: 2.266.000 Euro
2001: 2.530.900 Euro
2002: 2.581.600 Euro
2003: 2.633.300 Euro
2004: 2.726.000 Euro
Sachsen-Anhalt:
2003: 1.582.725 Euro
2004: 1.959.200 Euro
2005: 2.056.700 Euro
2006: 2.087.800 Euro
Begründung der
Zielsetzung:
Die staatliche
Finanzierung (Refinanzierung) des christlichen Religionsunterrichts ist in
mehreren Punkten verfassungswidrig:
Durch die
staatliche Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln
werden konfessionslose Steuerzahler, beispielsweise Atheisten oder Steuerzahler
nichtchristlicher Konfessionszugehörigkeit beispielsweise Muslime benachteiligt.
Durch die
staatliche Finanzierung des Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln
werden konfessionslose Steuerzahler, beispielsweise Atheisten, oder
Steuerzahler nichtchristlicher Konfessionszugehörigkeit beispielsweise Muslime
zu einer rein innerkirchlichen Angelegenheit gezwungen.
1.9Abschaffung
des christlichen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Gründen:
Begründung der
Zielsetzung:
Entgegen der
Befürwortung des christlichen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen zur
Werteerziehung muss berücksichtigt werden, dass mit der Verbreitung (Mission)
der christlichen Religion (Bibel) auch intolerantes Gedankengut weitergeben
wird (Beispielsweise Kriegs- und Ausrottungsgeschichten des Alten
Testaments/Intoleranz gegen religiöse und andere Minderheiten wie Homosexuelle
oder judenfeindliches Gedankengut usw.)
Beispiele zur
Begründung der Zielsetzung:
Christlicher
Antijudaismus/Antisemitismus:
Zu den häufigsten
Argumentationen gegen den Versuch, den Religionsunterricht abzuschaffen, ist
der Vergleich mit angeblichen Bestrebungen durch den Nationalsozialismus:
Die Argumentation
durch die angeblichen Bestrebungen des Nationalsozialismus, den
Religionsunterricht abzuschaffen, führte zum Antisemitismus und zum Holocaust
- eine haltlose Behauptung, (Im
Nationalsozialismus wurde der Religionsunterricht durch das Reichskonkordat
vertraglich verankert) hierbei muss berücksichtigt werden, dass die
christlichen Kirchen im Religionsunterricht früherer Generationen, vor dem
Nationalsozialismus antisemitisches Gedankengut und Vorurteile gegen Juden
(z.B. der „Christusmördervorwurf“ oder die Geldgier) verbreiteten und durch die
damalige religiöse Volksfrömmigkeit kritiklos in der Gesellschaft verwurzeln
konnten.
(So hielt sich
Beispielsweise der Volksglauben, „Die Juden haben Christus ans Kreuz genagelt“
in ländlichen Gegenden Bayerns bis in die 50er und 60er Jahre des letzten
Jahrhunderts)
Die „Bewahrung
der Schöpfung“ – Täuschungsideologie:
Zielsetzung der
„Bewahrung der Schöpfung“ – Täuschungsideologie der christlichen Kirchen
besteht darin, die weltweiten ökologischen Fehlentwicklungen
(Umweltzerstörung/Klimawandel/Artenschwund) unter anderem im
Religionsunterricht auf die „Zunehmende Gottlosigkeit“ oder die
„Wirtschaftliche Profitgier“ abzulenken. Eine Halbwahrheit:
Hierbei muss
berücksichtigt werden, dass das christliche Weltbild einer widernatürlichen und
naturverachtenden Weltanschauung zugrunde liegt:
(Macht euch die
Erde untertan/unterwerft euch die Erde/herrscht über die Erde/ Tiere und
Pflanzen ausschließlich dem Menschen als Nahrung dienend)
Aufgrund der
Tatsache, dass sich der jüdisch-christliche Naturbeherrschungsauftrag als
religiöse Irrlehre erwiesen hat, wird die Problematik der ökologischen
Fehlentwicklungen unter anderem im Religionsunterricht auf die „Zunehmende
Gottlosigkeit“ abgewälzt, ohne zu berücksichtigen, dass die ökologischen
Fehlentwicklungen unter anderem auch religiösen Irrlehren wie dem biblischem
Naturbeherrschungsauftrag zugrunde liegen, der die „christlich-abendländische
Kultur“ d.h. das Denken und Handeln der westlichen Industriestaaten
entscheidend mitgeprägt hat oder auch die Problematik der zunehmenden
Übervölkerung der Erde, die z.B. in Südamerika durch das Verbot von
Verhütungsmittel (Kondome) durch die Kirche weiter beschleunigt wird. Dies
wiederum beschleunigt die Brandrodungen des Tropischen Regenswaldes, um eine
immer größer werdende Fläche zur Rinderzucht und zum Ackerbau zu gewinnen, um
die Bevölkerung zu ernähren.
Ein weiteres
Beispiel der Begründung der Zielsetzung sind die Aufforderungen zum
körperlichen Züchtigung von Kindern in der Bibel:
Aufgrund des
gesetzlichen Verbotes der körperlichen Züchtigung von Kindern ist es rechtlich
fragwürdig, ein religiöses Bekenntnis (die christliche Religion) in staatlichen
Schulen zu verbreiten, die die körperliche Züchtigung von Kindern als
Glaubensgrundsatz festschreibt.
2.Keine
Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen:
Begründung
der Zielsetzung:
Die Einführung eines islamischen
Religionsunterrichts ist in mehreren Punkten verfassungswidrig:
2.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.2 Das Verbot kirchlicher
Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
2.3 Die selbstständige Ordnung und Verwaltung
innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten
(ohne Mitwirkung des Staates)
(WV.Art.137/3)
2.4 Die Auslegung eines islamischen
Religionsunterrichts.
2.5 Keine Einführung eines
islamischen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
2.1 Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung
von Staat und Kirche/Religion
(Verpflichtung des Staates zum
Laizismus)
Begründung
der Zielsetzung:
Die Einführung eines islamischen
Religionsunterrichts an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt
die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.2 Das Verbot
kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen
Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur
Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Kinder und Jugendliche dürfen nicht
durch die Erziehungsberechtigten oder dem Staat zur Teilnahme an einen
islamischen Religionsunterricht gezwungen werden.
Begründung
der Zielsetzung:
Durch die Einführung eines
islamischen Religionsunterrichts besteht die Gefahr, dass Kinder und
Jugendliche durch die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem islamischen
Religionsunterricht gezwungen werden.
2.3 Die
selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.
(ohne Mitwirkung
des Staates)
(WV.Art.137/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle geltenden
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften
ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten
(Glaubensunterweisung/Mission) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden
Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder
Bevorzugung religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne
Mitwirkung des Staates.
Begründung
der Zielsetzung:
Durch die Einführung eines
islamischen Religionsunterrichts wirkt der Staat in innerkirchliche/innerreligiöse
Angelegenheiten (Glaubensunterweisung von Muslimen in staatlichen Schulen) mit:
Durch das Erstellen der Lehrpläne
eines islamischen Religionsunterrichts durch den Staat, wirkt dieser in
innerreligiöse Angelegenheiten ein.
Durch die staatlich organisierte
Ausbildung von islamischen Religionslehrern, (möglicherweise als Staatsbeamte?)
wirkt der Staat bei der Verleihung religiöser Ämter mit.
2.4 Die
(religiöse) Auslegung eines islamischen Religionsunterrichts:
Eine weitere Begründung der
Nichteinführung eines islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen
ist die Problematik der religiösen Auslegung:
Schiitischer Islamunterricht?
Sunnitischer Islamunterricht?
Alewitischer Islamunterricht?
Sufischer Islamunterricht?
Wahabitischer Islamunterricht?
Durch die Problematik der religiösen
Ausrichtung eines islamischen Religionsunterrichts besteht die Gefahr, dass
sich innerislamische Auseinandersetzungen oder Spannungen der verschiedenen
Glaubensrichtungen an den Schulen längerfristig verschärfen. Beispielsweise
schiitisch-sunnitische Konflikte.
Durch die Problematik der religiösen
Ausrichtung eines islamischen Religionsunterricht besteht die Gefahr das innerislamische
(religiöse) Minderheiten (z.B. Alewiten) diskriminiert werden.
2.5 Keine
Einführung eines islamischen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen
Begründungen:
Begründung
der Zielsetzung:
Trotz des Bekenntnisses zur Toleranz-
und Friedfertigkeit beinhaltet der Koran (wie die Bibel) auch Intolerantes
Gedankengut gegen Ungläubige und Andersgläubige:
Beispielsweise droht der Koran (wie
die Bibel) den „Ungläubigen“ ein göttliches Strafgericht auf der Welt und mit
der Vernichtung im Feuer
(Aus diesen Suren rechtfertigen
islamische Fundamentalisten als „Gotteskrieger“ ihre Terroranschläge gegen
„Ungläubige“)
Grundsätzlich kennt der Koran Juden
und Christen als „Leute der Schrift“ an, gleichzeitig beinhaltet der Koran aber
auch antisemitisches und antichristliches Gedankengut:
Beispielsweise verurteilt der Koran
(wie das Neue Testament) den Unglauben der Juden oder den
Dreifaltigkeitsglauben (bzw. den Glauben an einen Gottessohnes) des
Christentums.
Staatlich
organisierter, islamischer Religionsunterricht als Mittel gegen den
Fundamentalismus?
Einer der am häufigsten genannten
Argumentation der Befürworter der Einführung des islamischen
Religionsunterrichtes ist die Behauptung, dieser diene als Schutz der Kinder
und Jugendlichen vor dem religiösen Fundamentalismus:
Bei dieser Argumentation wird
übersehen, dass religiöse Fundamentalisten den staatlichen Schulunterricht
allgemein bzw. den jeweiligen (staatlichen) Religionsunterricht aus
Glaubensüberzeugungen zumeist grundsätzlich ablehnen.
Beispielsweise schicken konservative
muslimische Eltern, die ihre Kinder aus religiösen Gründen vom Sport- oder
Schwimmunterricht abmelden oder den Biologieunterricht (wegen Sexualkunde)
ablehnen, kaum in einen staatlich organisierten islamischen Religionsunterricht.
Ein ähnliches Beispiel gibt es im
christlichen Fundamentalismus in Form eines Rechtsstreites zwischen der
Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ und dem bayerischen Kulturministerium wegen
Verletzung der Schulpflicht (Die Glaubensgemeinschaft lehnt den staatlichen
Schulunterricht aus Glaubensgründen ab). Zusätzlich muss berücksichtigt werden,
dass christlicher Sekten wie die Zeugen Jehovas den katholischen oder
evangelischen Religionsunterricht aus Glaubensüberzeugungen ablehnen und ihre
Kinder vom Religionsunterricht abmelden.
3.Gegenmodell zum Religionsunterricht:
Einführung eines Schulfaches „Religions-Kultur-Weltanschauungskunde“
Ein Gegenmodell zum
Religionsunterricht könnte die Einführung eines Pflichtfaches „Religions-,
Kultur-, und Weltanschauungskunde“ darstellen.
Ein Pflichtfach das Wissen über
Religionen, Kulturen oder Weltanschauungen vermitteln soll, auf
wissenschaftlicher Basis, durch staatlich erstellte Lehrpläne, wobei jede Form
der Glaubensunterweisung, der Mission oder der Indoktrinierung von Kindern
fernzuhalten ist.
4.Abschaffung der
Förderung bzw. Finanzierung der christlichen Bekenntnisschulen:
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.7/4-5
Schulwesen):
(4,1) Das Recht
zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
(4,2) Private
Schulen als Ersatz für die öffentlichen Schulen bedürfen der Genehmigung des
Staates und unterstehen den Landesgesetzen.
(4,3) Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und
Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler
nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werden.
(4,4) Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung
der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private
Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonders
pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten,
wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der
Gemeinde nicht besteht.
Zusätzlich ist
die staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der christlichen
Bekenntnisschulen durch Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund
(Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) geregelt.
Beispiel
Reichskonkordat Art.23:
(Staatliche
Anerkennung und Förderung katholischer Bekenntnisschulen)
Die Beibehaltung
und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In
allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es
beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet, wenn die Zahl der
Schüler unter Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen
Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten
Schulbetrieb durchführbar erweisen lässt.
Begründung der
Zielsetzung:
Die staatliche
Finanzierung und Förderung christlicher Privatschulen (Bekenntnisschulen) ist
in mehreren Punkten verfassungswidrig:
4.1 Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
4.2 Das Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen.
Die Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen
vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
4.3 Die
Nichtexistenz einer Staatskirche.
(WV.Art.137/1)
4.4 Die
selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher/innerreligiöser
Angelegenheiten.
(ohne Mitwirkung
des Staates)
(WV.Art.137/3)
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
4.1. Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung
zum Laizismus)
Begründung der
Zielsetzung:
Dadurch, dass der
Staat christliche Bekenntnisschulen oder andere Weltanschauungsschulen
anerkennt und fördert, verletzt der Staat seine Verpflichtung zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität ist
die staatliche Anerkennung und Förderung christlicher bzw. religiöser
Bekenntnisschulen verfassungswidrig und deshalb abzuschaffen.
4.2. Das Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3):
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3)
Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verbot des
Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des
Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor
dem Gesetz.
Beurteilung
der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und
Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht
der staatlichen Anerkennung und finanzielle Förderung von religiösen Schulen
einräumen.
(Beispielsweise
müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz auch islamische
Koranschulen anerkennen und finanziell fördern)
Begründung der
Zielsetzung:
Die staatliche
Anerkennung, Finanzierung und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist
verfassungswidrig und widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland:
Die staatliche
Anerkennung, Finanzierung und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist
verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Die staatliche
Anerkennung, Finanzierung und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist
verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die
staatliche Anerkennung, Finanzierung und Förderung der christlichen
Bekenntnisschulen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.
Durch die
Bevorzugung der christlichen Kirchen verletzt der Staat sein Verbot der
Bevorzugung oder Benachteiligung vor dem Gesetz.
Durch die
Bevorzugung der christlichen Kirchen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur
Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
2.Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Durch die staatliche
Anerkennung, Finanzierung und Förderung der christlichen Bekenntnisschulen
benachteiligt der Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, die nicht
staatlich gefördert werden.
Aufgrund seiner
Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen ist die staatliche Anerkennung und finanzielle
Förderung aller Privatschulen der Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und
verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes, und deshalb abschaffen.
4.3. Die
Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.137/1)
Es besteht keine
Staatskirche:
Begründung der
Zielsetzung:
Die Anerkennung
und Förderung christlicher Privatschulen (Bekenntnisschulen) kommt rechtlich
einer Staatskirche gleich.
Aufgrund der
Nichtexistenz einer Staatskirche ist die staatliche Anerkennung und finanzielle
Förderung der religiösen Bekenntnisschulen verfassungswidrig und verletzt den
Art.137/1 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.
5.Verbot
religiöser Kennzeichen oder Symbole an staatlichen Schulen:
Entfernung
religiöser Symbole aus staatlichen Schulen aller Art.
Verbot religiöser
Kennzeichen oder Symbole (christliche Kreuze, islamische Kopftücher, jüdische
Kippa) in staatlichen Schulen aller Art.
Begründung der
Zielsetzung:
Das Kennzeichnen
oder das Tragen religiöser Symbole (christliche Kreuze, islamische Kopftücher)
in staatlichen Schulen ist in mehren Punkten verfassungswidrig:
5.1 Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
5.2 Das Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensgründen oder wegen religiöser Überzeugungen.
Die Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen
vor dem Gesetz.
5.3 Das Verbot
kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
5.4 Die
Nichtexistenz einer Staatskirche.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
5.1 Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung
zum Laizismus)
Begründung der
Zielsetzung:
Durch das
Kennzeichnen oder das Tragen religiöser Symbole (christliche Kreuze, islamische
Kopftücher) in staatlichen Schulen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist das Kennzeichnen oder Tragen
religiöser Symbole in staatlichen Schulen verfassungswidrig und deshalb
abzuschaffen bzw. zu verbieten.
5.2 Das
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verbot des
Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des
Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor
dem Gesetz.
Beurteilung
der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser
Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und
Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht
einräumen, ihre religiösen Symbole und Kennzeichen in staatlichen Schulen
anbringen bzw. Tragen zu dürfen.
(Beispielsweise
müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen auch islamischen Lehrerinnen das
Tragen des Kopftuches in staatlichen Schulen erlauben)
Begründung der
Zielsetzung:
Das Kennzeichnen
staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist
verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland:
Das Kennzeichnen
staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig
und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Das Kennzeichnen
staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig
und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf
werden seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch das
Kennzeichnen staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe)
bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen der christlichen Kirchen.
2.Niemand darf
werden seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Durch das
Kopftuchverbot für islamische Lehrerinnen benachteiligt der Staat die
religiösen Anschauungen islamischer Bundesbürger.
Aufgrund der
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz, bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen ist das Kennzeichnen mit bzw. das Tragen von religiösen
Symbolen in staatlichen Schulen zu verbieten.
5.3 Das
Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu
einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen
Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Konfessionslose
oder atheistische Schüler dürfen nicht zum Unterricht unter religiösen
Kennzeichen gezwungen werden.
Begründung der
Zielsetzung:
Durch die
Kennzeichnung staatlicher Schulen mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe)
werden konfessionslose oder atheistische Schüler, oder Schüler nichtkirchlicher
Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung
gezwungen.
(Unterricht unter
dem Kreuz)
Zusätzlich dürfen
aber auch in Schulen mit überwiegend muslimischem Schüleranteil christliche
Minderheiten nicht zu religiösen Zwangshandlungen, beispielsweise durch
kopftuchtragende muslimische Lehrerinnen gezwungen werden.
Aufgrund des
Verbotes kirchlicher Zwanghandlungen ist das Kennzeichnen staatlicher Schulen
mit religiösen Symbolen (Kreuzen/Kruzifixe/Kopftücher) verfassungswidrig und
verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung. Deshalb sind religiöse
Kennzeichen oder Symbole (Kreuze/Kruzifixe/Kopftücher) aus staatlichen Schulen
zu entfernen.
6.Verbot
von Schulgebeten oder Schulgottesdiensten an staatlichen Schulen:
Begründung der
Zielsetzung:
Schulgebete oder
religiöse Rituale oder Kulthandlungen (Schulgebete oder Schulgottesdienste) an
staatlichen Schulen sind verfassungswidrig und verletzen in mehreren Punkten
das Grundgesetz:
6.1 Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
6.2 Das Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen
vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
6.3 Das Verbot
kirchlicher oder religiöser Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
6.1 Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur
Trennung von Staat und Kirche/Religion
(Verpflichtung des Staates zum
Laizismus)
Begründung
der Zielsetzung:
Schulgebete und religiöse Rituale
(Schulgottesdienste) an staatlichen Schulen sind verfassungswidrig und
verletzten die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen
Neutralität.
6.2 Das Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen
und wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen
vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens,
seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates zur gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung
der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des
Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor
dem Gesetz. bzw. aufgrund des Verbotes des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und
Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht
auf religiöse Rituale oder Kulthandlungen (Schulgebete/Schulgottesdienste)
einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat,
aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder
religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz, islamischen Schülern das Recht auf
Gebetspausen einräumen.)
Begründung
der Zielsetzung:
(Christliche) Schulgottesdienste und
Schulgebete sind verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland:
Durch christliche Schulgottesdienste
und Schulgebete verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung
oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Durch christliche Schulgottesdienste
und Schulgebete verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch Schulgebete und
Schulgottesdienste bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen der
christlichen Kirchen.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch (christliche) Schulgebete und
Schulgottesdienste benachteiligt der Staat religiöse Minderheiten (z.B.
Moslems)
6.3 Das Verbot
kirchlicher oder religiöser Zwangshandlungen:
(WV. Art 136/4)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu
einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen
Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Vereidigungsformel gezwungen
werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Konfessionslose
oder atheistische Schüler, oder Schüler nichtkirchlicher
Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen
(Schulgebete/Schulgottesdienste) gezwungen werden.
Begründung der
Zielsetzung:
Durch die
Teilnahme am Schulgebet oder an Schulgottesdiensten, werden konfessionslose
oder atheistische Schüler, oder Schüler nichtkirchlicher
Konfessionszugehörigkeit zu kirchlichen Handlung gezwungen.
7.Schließung der katholischen Fakultäten
an den staatlichen Hochschulen.
(Privatisierung der Theologenausbildung)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
Die theologischen
Fakultäten an den staatlichen Hochschulen sind durch Konkordate und Kirchenverträge
vertraglich geregelt.
Beispiel
Reichkonkordat Art.19:
Die
katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben
erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den
Einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlussprotokollen festgelegten
Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die
Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage
kommenden Fakultäten Deutschland eine einheitliche Praxis zu sichern.
Begründung der
Zielsetzung:
Die staatlich
organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen ist
in mehren Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem Grundgesetz und der
Weimarer Verfassung:
7.1 Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
7.2 Das Verbot
des Staates der Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung der
wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz
(GG.Art.3/3)
7.3 Die
Nichtexistenz einer Staatskirche
(WV.Art.137/1)
7.4 Die
selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.
(ohne Mitwirkung
des Staates)
(WV.Art.137/3)
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
7.1 Die Verpflichtung
des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung
des Staates zum Laizismus)
Begründung der
Zielsetzung:
Aufgrund der
staatlich organisierten Theologenausbildung an staatlichen Hochschulen verletzt
der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung
des Staates zum Laizismus) ist die staatlich organisierte Theologenausbildung
an den staatlichen Hochschulen verfassungswidrig.
7.2 Das Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung oder wegen
religiöser Anschauungen
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
1.Verbot des
Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
2.Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen
vor dem Gesetz.
Beurteilung
der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz, bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und
Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht
auf die staatlich organisierte Ausbildung von Geistlichen einräumen.
(Beispielsweise
müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller religiösen
Überzeugungen, auch Sektengurus oder Yogalehrer ausbilden)
Begründung der
Zielsetzung:
Die staatlich
organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an
den staatlichen Hochschulen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Durch die
staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen
Kirchen verletzt der Staat sein Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung wegen religiöser Anschauungen.
Durch die
staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen
Kirchen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die
staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen
Kirchen an den staatlichen Hochschulen bevorzugt der Staat die christlichen
Kirchen.
2.Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt wird:
Durch die
staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen
Kirchen benachteiligt der Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, und
religiöse Minderheiten, denen der Staat diese Sonderegelungen nicht einräumt.
Aufgrund der
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen ist die staatlich organisierte Theologieausbildung der
Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen Hochschulen
verfassungswidrig und abzuschaffen.
7.3 Die
Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine
Staatskirche
Begründung der
Zielsetzung:
Aufgrund der
Nichtexistenz einer Staatskirche ist die staatlich organisierte
Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen
Hochschulen grundsätzlich verfassungswidrig.
7.4 Die
selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.
(ohne
Mitwirkung des Staates)
(WV.Art.137/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.137/3):
Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig,
innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Kirchen und
Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten
(Ausbildung von Geistlichen) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden
Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder
Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.3/3) ohne
Mitwirkung des Staates.
Begründung der
Zielsetzung:
Durch die staatlich
organisierte Ausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen wirkt der
Staat in innerkirchliche Angelegenheiten (Ausbildung von Geistlichen) mit.
Aufgrund der
selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ist ohne Mitwirkung
des Staates ist die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen
der christlichen Kirchen verfassungswidrig und widerspricht dem Art.137/3 der
Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.