Die Trennung von Staat und Kirche/Religion im Justizwesen:

 

 

Die Trennung von Staat und Kirche im Justizwesen:

 

 

1.Verbot der Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes.

 

2.Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole in staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden.

 

3.Abschaffung staatlicher und gesetzlicher Verfolgung oder Zensur von Kirchen- und Religionskritischen Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen.

(„Gotteslästerungsparagraph 166“ Strafbarkeit bei Verunglimpfung von Religionsgemeinschaften)

 

 

1. Verbot religiöser Vereidigungsformeln der Richter des Bundesverfassungsgerichts:

(Gesetz über das Bundesverfassungsgericht)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Vereidigung der Richter

(§ 11 1-2):

 

(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten beim Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

 

„Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter alle Zeit des Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mit Gott helfe.“

 

(2) Bekennt sich ein Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.

 

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes sind verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung, oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3.Gefahr der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei Verfassungsurteilen bei innerreligiösen Angelegenheiten oder bei Urteilen zum Staats-Kirchenverhältnis (z.B. Kopftuchurteil.)

 

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

(1) Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln der Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates (des staatlichen Justizwesens) zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Richter des Bundesverfassungsgerichtes werden vor dem Amtsantritt auf die Verpflichtung des Staates (des staatlichen Justizwesens) zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität vereidigt.

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln der Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist die Zulassung religiöser Eidesformeln bei Richtern des Bundesverfassungsgerichtes abzuschaffen.

 

 

2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(GG.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung religiöse Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter bevorzugt der Staat die religiöse Anschauungen gläubiger Bundesbürger.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter benachteiligt der Staat die weltanschaulichen Überzeugungen von konfessionslosen und atheistischen Bundesbürgern.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die Zulassung  religiöser Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes abzuschaffen.  

 

 

3. Die Gefahr der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei Verfassungsurteilen bei innerkirchlichen Angelegenheiten oder bei Urteilen zum Staat-Kirchenverhältnis.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch religiöse Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter besteht die Gefahr der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei Verfassungsurteilen zu  innerreligiösen Angelegenheiten, oder bei Fragen zum Staatskirchen-Verhältnisses (z.B. zum Kreuz, oder Kopftuchurteil - Ein bekennender katholischer Verfassungsrichter wird beim Kreuzurteil anders urteilen, als ein Verfassungsrichter islamischen Glaubens zum Kopftuchurteil.)

 

 

 

 

 

 

2.Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole in Einrichtung der staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zulassung der Kennzeichnung staatlicher Justiz- und Gerichtsgebäuden mit religiösen (christlichen) Kennzeichen und Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität

2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Zulassung religiöser Kennzeichen oder Symbole (Kreuze/Kruzifixe) in staatlichen Justiz- oder Gerichtsgebäuden verletzt der Staat (das staatliche Justizwesen) seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. (Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die Zulassung der Kennzeichnung staatlichen Einrichtungen des Justizwesens ( z.B. Gerichtsgebäude) mit religiösen (christlichen) Kennzeichen und Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich müssen alle  religiösen (christlichen) Kennzeichen oder Symbole (Kreuze/Kruzifixe) aus staatlichen Justiz- und Gerichtgebäuden entfernt werden.

 

2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3):

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht einräumen, ihre religiösen Kennzeichen und Symbole in staatlichen Justizgebäuden anzubringen oder zu Tragen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, auch islamischen Richterinnen das Tragen von Kopftüchern erlauben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit religiösen (christlichen) Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Durch das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit religiösen (christlichen) Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Durch das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit religiösen (christlichen) Symbolen (Kreuzen/Kruzifixe) verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen bevorzugt werden:

 

Durch die Kennzeichnung staatlicher Justiz- und Gerichtsgebäude mit christlicher Symbole (Kreuze) bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen des Christentums.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die Kennzeichnung staatlicher Justiz- und Gerichtsgebäude mit christlichen Symbolen (Kreuze) benachteiligt der Staat die weltanschaulichen Überzeugungen von Atheisten oder Mitgliedern anderer Religionsgemeinschaften z.B. Moslems.

 

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind religiöse (christliche) Kennzeichen und Symbole (Kruzifixe/Kreuze) in Einrichtungen (Gebäuden) der staatlichen Justiz verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3.des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind alle religiösen Kennzeichen oder Symbole aus staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden zu entfernen.

 

3. Abschaffung staatlicher und gesetzlicher Verfolgung oder Zensur von Kirchen- und Religionskritik

 (Abschaffung des „Gotteslästerungsparagraph 166“)

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

„Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

„Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“

(§166)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Zensur Kirchen- oder Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen widerspricht grundsätzlich den Grundwerten des zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten, demokratischen Rechtsstaates.

 

Die Zensur Kirchen- und Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller religiöser Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz

(GG.Art.3/3)

 

3.Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit

(GG. Art. 4/1)

 

4.Meinungsfreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft.

(GG.Art.5/1)

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität, (Verpflichtung de Staates zum Laizismus) ist eine staatliche, gesetzliche Zensur Kirchen- und Religionskritischer Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) Diesbezüglich ist staatliche und gesetzliche Verfolgung oder Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen aller Art zu unterbinden und abzuschaffen.

 

 

2. Das Verbot der  gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seinen Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiösen Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Eine staatliche Zensur Kirchen- und Religionskritischer Schriften,  Weltanschauungen oder Überzeugungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3.der Bundesrepublik Deutschland:

 

Aufgrund der staatlichen Zensur Kirchen- und Religionskritischer Schriften und Satire, Weltanschauungen und Überzeugungen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Aufgrund der staatlichen Zensur Kirchen- und Religionskritischer Schriften und Satire, Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch eine staatliche Zensur Kirchen- oder Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen bevorzugt der Staat die religiösen Überzeugungen der christlichen Kirchen und verletzt seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt werden:

 

Durch eine staatliche Zensur Kirchen- und Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen benachteiligt der Staat Kirchen- oder Religionskritische oder atheistische Weltanschauungen und Überzeugungen und verletzt seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.

 

 

2. Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit:

(GG.Art.4/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(GG.Art.4/1):

Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit:

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzbar.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses zu Kirchen- oder Religionskritischen oder atheistischen Weltanschauungen oder Überzeugungen ist unverletzbar.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die staatliche Zensur Kirchen- oder Religionskritischer Schriften, Überzeugungen, oder Weltanschauungen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Freiheit des Bekenntnisses zu Kirchen –oder Religionskritischen, oder atheistischen Weltanschauungen oder Überzeugungen.

 

Die staatliche Zensur Kirchen- oder Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.4/1.des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, Diesbezüglich ist

der Paragraph 166 ersatzlos abzuschaffen.

 

3. Meinungsfreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

(GG.Art.5/1):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(GG.Art.5/1):

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort; Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu Unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichtserstattung durch Rundfunk und Fernsehen werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Eine staatliche Zensur Kirchen- oder Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.5/1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Aufgrund des Rechtes der freien Meinungsäußerung, ist das Recht des ungehinderten Bekenntnisses zu Kirchen- und Religionskritischen Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet, und darf durch die staatliche Gesetzgebung in keiner Art beeinträchtigt werden.