Die Trennung von Staat und
Kirche/Religion im Justizwesen:
Die Trennung von Staat und Kirche im Justizwesen:
1.Verbot der Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes.
2.Verbot
religiöser Kennzeichen oder Symbole in staatlichen Justiz- und
Gerichtsgebäuden.
3.Abschaffung
staatlicher und gesetzlicher Verfolgung oder Zensur von Kirchen- und
Religionskritischen Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen.
(„Gotteslästerungsparagraph
166“ Strafbarkeit bei Verunglimpfung von Religionsgemeinschaften)
1.
Verbot religiöser Vereidigungsformeln der Richter des
Bundesverfassungsgerichts:
(Gesetz
über das Bundesverfassungsgericht)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(§
11 1-2):
(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten beim Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
„Ich
schwöre, dass ich als gerechter Richter alle Zeit des Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten
gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mit Gott helfe.“
(2) Bekennt sich ein Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.
Begründung
der Zielsetzung:
Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes sind verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
1.Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung, oder wegen religiöser Anschauungen.
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen
vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Gefahr
der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei Verfassungsurteilen bei
innerreligiösen Angelegenheiten oder bei Urteilen zum Staats-Kirchenverhältnis
(z.B. Kopftuchurteil.)
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
(1) Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.
(Verpflichtung
des Staates zum Laizismus)
Begründung
der Zielsetzung:
Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln der Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates (des staatlichen Justizwesens) zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Richter
des Bundesverfassungsgerichtes werden vor dem Amtsantritt auf die Verpflichtung
des Staates (des staatlichen Justizwesens) zur weltanschaulichen und religiösen
Neutralität vereidigt.
Begründung
der Zielsetzung:
Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln der Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist die Zulassung religiöser Eidesformeln bei Richtern des Bundesverfassungsgerichtes abzuschaffen.
2.
Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen
Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen
vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3):
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(GG.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verbot
der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder
wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen
vor dem Gesetz.
Begründung
der Zielsetzung:
Die
Zulassung religiöse Vereidigungsformeln für Richter des
Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Durch
die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des
Bundesverfassungsgerichtes verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Durch
die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes
verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen
und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch
die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter
bevorzugt der Staat die religiöse Anschauungen gläubiger Bundesbürger.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter benachteiligt der Staat die weltanschaulichen Überzeugungen von konfessionslosen und atheistischen Bundesbürgern.
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen ist die Zulassung
religiöser Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter
verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland. Diesbezüglich ist die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für
Richter des Bundesverfassungsgerichtes abzuschaffen.
3. Die Gefahr der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei Verfassungsurteilen bei innerkirchlichen Angelegenheiten oder bei Urteilen zum Staat-Kirchenverhältnis.
Begründung
der Zielsetzung:
Durch
religiöse Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter besteht die Gefahr
der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei Verfassungsurteilen zu innerreligiösen Angelegenheiten, oder bei
Fragen zum Staatskirchen-Verhältnisses (z.B. zum Kreuz, oder Kopftuchurteil -
Ein bekennender katholischer Verfassungsrichter wird beim Kreuzurteil anders
urteilen, als ein Verfassungsrichter islamischen Glaubens zum Kopftuchurteil.)
2.Verbot
religiöser Kennzeichen oder Symbole in Einrichtung der staatlichen Justiz- und
Gerichtsgebäuden.
Begründung
der Zielsetzung:
Die Zulassung der Kennzeichnung staatlicher Justiz- und Gerichtsgebäuden mit religiösen (christlichen) Kennzeichen und Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz und der Weimarer Verfassung:
1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität
2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Das
Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung
des Staates zum Laizismus)
Begründung
der Zielsetzung:
Aufgrund der Zulassung religiöser Kennzeichen oder Symbole (Kreuze/Kruzifixe) in staatlichen Justiz- oder Gerichtsgebäuden verletzt der Staat (das staatliche Justizwesen) seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. (Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die Zulassung der Kennzeichnung
staatlichen Einrichtungen des Justizwesens ( z.B. Gerichtsgebäude) mit
religiösen (christlichen) Kennzeichen und Symbolen (Kreuze/Kruzifixe)
verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich müssen alle religiösen (christlichen) Kennzeichen oder
Symbole (Kreuze/Kruzifixe) aus staatlichen Justiz- und Gerichtgebäuden entfernt
werden.
2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3):
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verbot
der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder
wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung
der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und
Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht
einräumen, ihre religiösen Kennzeichen und Symbole in staatlichen
Justizgebäuden anzubringen oder zu Tragen.
(Beispielsweise
müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, auch islamischen
Richterinnen das Tragen von Kopftüchern erlauben)
Begründung
der Zielsetzung:
Das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit religiösen (christlichen) Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Durch
das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit religiösen (christlichen)
Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Durch
das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit religiösen (christlichen)
Symbolen (Kreuzen/Kruzifixe) verletzt der Staat seine Verpflichtung zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen bevorzugt werden:
Durch
die Kennzeichnung staatlicher Justiz- und Gerichtsgebäude mit christlicher
Symbole (Kreuze) bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen des
Christentums.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch
die Kennzeichnung staatlicher Justiz- und Gerichtsgebäude mit christlichen
Symbolen (Kreuze) benachteiligt der Staat die weltanschaulichen Überzeugungen
von Atheisten oder Mitgliedern anderer Religionsgemeinschaften z.B. Moslems.
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen sind religiöse (christliche) Kennzeichen und
Symbole (Kruzifixe/Kreuze) in Einrichtungen (Gebäuden) der staatlichen Justiz
verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3.des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind alle religiösen Kennzeichen oder
Symbole aus staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden zu entfernen.
3.
Abschaffung staatlicher und gesetzlicher Verfolgung oder Zensur von Kirchen-
und Religionskritik
(Abschaffung des „Gotteslästerungsparagraph
166“)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
„Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
„Ebenso
wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im
Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgemeinschaft oder
Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise
beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“
(§166)
Begründung
der Zielsetzung:
Die Zensur Kirchen- oder Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen widerspricht grundsätzlich den Grundwerten des zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten, demokratischen Rechtsstaates.
Die
Zensur Kirchen- und Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder
Weltanschauungen ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem
Grundgesetz und der Weimarer Verfassung:
1.Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.Das
Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller religiöser Weltanschauungen und
religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz
(GG.Art.3/3)
3.Glaubens-,
Gewissens-, Bekenntnisfreiheit
(GG.
Art. 4/1)
4.Meinungsfreiheit;
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft.
(GG.Art.5/1)
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.
(Verpflichtung
des Staates zum Laizismus)
Begründung
der Zielsetzung:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität, (Verpflichtung de Staates zum Laizismus) ist eine staatliche, gesetzliche Zensur Kirchen- und Religionskritischer Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) Diesbezüglich ist staatliche und gesetzliche Verfolgung oder Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen aller Art zu unterbinden und abzuschaffen.
2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz
(GG.Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seinen Glaubens, seiner religiösen
Überzeugungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiösen Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz
Begründung der
Zielsetzung:
Eine staatliche Zensur Kirchen- und Religionskritischer
Schriften, Weltanschauungen oder
Überzeugungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3.der Bundesrepublik
Deutschland:
Aufgrund der staatlichen Zensur Kirchen- und
Religionskritischer Schriften und Satire, Weltanschauungen und Überzeugungen
verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen
und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
Aufgrund der staatlichen Zensur Kirchen- und
Religionskritischer Schriften und Satire, Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung
oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
1.Niemand darf wegen
seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch eine staatliche Zensur Kirchen- oder Religionskritischer
Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen bevorzugt der Staat die
religiösen Überzeugungen der christlichen Kirchen und verletzt seine
Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.
2.Niemand darf wegen
seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt werden:
Durch eine staatliche Zensur Kirchen- und
Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen
benachteiligt der Staat Kirchen- oder Religionskritische oder atheistische
Weltanschauungen und Überzeugungen und verletzt seine Verpflichtung zur
Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.
2. Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit:
(GG.Art.4/1)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(GG.Art.4/1):
Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit:
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit
des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzbar.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses zu
Kirchen- oder Religionskritischen oder atheistischen Weltanschauungen oder
Überzeugungen ist unverletzbar.
Begründung der
Zielsetzung:
Durch die staatliche Zensur Kirchen- oder
Religionskritischer Schriften, Überzeugungen, oder Weltanschauungen verletzt
der Staat seine Verpflichtung zur Freiheit des Bekenntnisses zu Kirchen –oder
Religionskritischen, oder atheistischen Weltanschauungen oder Überzeugungen.
Die staatliche Zensur Kirchen- oder Religionskritischer
Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen ist verfassungswidrig und
verletzt den Art.4/1.des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
Diesbezüglich ist
der Paragraph 166 ersatzlos abzuschaffen.
3. Meinungsfreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
(GG.Art.5/1):
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(GG.Art.5/1):
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort; Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu Unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichtserstattung durch Rundfunk und Fernsehen werden gewährleistet. Eine
Zensur findet nicht statt.
Begründung der
Zielsetzung:
Eine staatliche Zensur Kirchen- oder Religionskritischer Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.5/1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Aufgrund des Rechtes der freien Meinungsäußerung, ist das Recht des ungehinderten Bekenntnisses zu Kirchen- und Religionskritischen Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet, und darf durch die staatliche Gesetzgebung in keiner Art beeinträchtigt werden.