Die Trennung von Staat und
Kirche im Finanzwesen:
Die
Trennung von Staat und Kirche im Finanzwesen:
1.Abschaffung des staatlichen Einzugs der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer)
2.Abschaffung
des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“ für Kirchen und
Religionsgemeinschaften.
3.Abschaffung
der staatlichen, finanziellen Leistungen für Kirchen und
Religionsgemeinschaften (Staatskirchenfinanzierung)
(Sonderegelungen
bei staatlichen Zuschüssen an sozialen Einrichtungen in kirchlicher
Trägerschaft; Kindergärten, Krankenhäuser, Alten- Pflegeeinrichtungen usw.)
Abschaffung
der Staatskirchenfinanzierung im Einzelnen:
1.Abschaffung staatlicher Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung oder zum Altersruhegeld von Geistlichen, Bischöfen und Kirchenangestellten aller Art.
2.Abschaffung
staatlicher Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau, Erhaltung oder
Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten aller Art und kircheneigenen Gebäuden
(Bauleistungen)
3.Abschaffung
der staatlichen Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei, Anstalten oder
in Einrichtungen des Staates.
4.Abschaffung
sonstiger finanzieller Zuschüsse an Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B.
Kirchentage)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.137/6):
Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Begründung der Zielsetzung:
Der staatliche Einzug von Mitgliedsbeiträgen der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:
1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Das Finanzmonopol des Staates
(GG.Art.105/1)
4.Die Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses
(WV.Art.136/3)
5.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen
(WV.Art.136/4)
6.Die Nichtexistenz einer Staatskirche
(WV.Art.137/1)
7.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates
(WV.Art.137/3)
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
1. Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der
Zielsetzung:
Durch den Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus):
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist der staatliche Einzug von Mitgliedsbeiträgen für die christlichen Kirchen (Kirchensteuer) verfassungswidrig. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.
2.
Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.
Art.3/3):
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen
vor dem Gesetz.
Beurteilung
der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge (Kirchensteuer) einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz auch islamischen Religionsgemeinschaften das Recht des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge einräumen)
Begründung
der Zielsetzung:
Der
staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen ist
verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland:
Der
staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen ist verfassungswidrig
und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Der
staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen ist
verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch
den staatlichen Einzug von Mitgliedsbeiträgen für die christlichen Kirchen
(Kirchensteuer) bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch
den staatlichen Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen
benachteiligt der Staat alle anderen Weltanschauungen oder
Religionsgemeinschaften und religiöse Minderheiten (Atheisten/Juden/Moslems
usw.) weil diesen das Recht des staatlichen Einzuges von Mitgliedsbeiträgen
verwehrt bleibt.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist der staatliche den Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.
3.
Das Finanzwesen:
Gesetzgebungskompetenzen
(GG.Art.105/1)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.105/1):
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Finanzmonopole.
Begründung
der Zielsetzung:
Durch das System der Kirchensteuer unterwandern die Kirchen das Finanzmonopol des Staates, d.h. das ausschließliche Recht des Staates zur Erhebung von Steuern. Zusätzlich erheben sich die Kirchen als religiöse Institutionen neben dem Staat zu einer zweiten Exekutivorganisation im Staat, was dem Grundgesetz Art.105/1 widerspricht.
Aufgrund des Finanzmonopols des Staates zur Erhebung von Steuern,
ist das Recht der Kirchen, Steuern zu erheben, verfassungswidrig und verletzt
den Art.105 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist
der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen
abzuschaffen.
4. Die Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen
Bekenntnisses:
(WV.Art.136/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/3):
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu
offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu
einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen
oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Begründung der Zielsetzung:
Um
die Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen einzuziehen, müssen
kirchensteuerpflichtige Bundesbürger ihr religiöses Bekenntnis vor den
(staatlichen) Behörden offenbaren.
Aufgrund
der Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den
staatlichen Behörden, (zum Einzug der Kirchensteuer) ist der staatliche Einzug
der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt
den Art.136/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug
der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.
5. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder
zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen
Eidesformel gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Durch den staatlichen Einzugs der Mitgliedsbeiträge der christlichen
Kirchen (Kirchensteuer) werden kirchensteuerpflichtige Bundesbürger zur einer
kirchlichen Handlung (Finanzierung von Religionsgemeinschaften) gezwungen.
Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen, ist der
staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen
verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung.
Diesbezüglich ist der staatliche Einzug
der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.
6. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine Staatskirche.
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist der staatliche
Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und
verletzt den Art.137/1 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der
staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen
(Kirchensteuer) abzuschaffen.
7. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten
ohne Mitwirkung des Staates:
(WV.Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb des für alle geltenden Gesetzes ohne Mitwirkung des Staates.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre
inneren Angelegenheiten (Finanzierung
von Kirchen und Religionsgemeinschaften) selbstständig, innerhalb des für alle
geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung
oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen oder Anschauungen GG.Art.3/3)
ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Der Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer)
erfolgt durch die Finanzämter des Staates. Aus diesem Grund wirkt der Staat in
innere Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften (Finanzierung
von Kirchen und Religionsgemeinschaften) mit.
Der staatliche Einzug von Mitgliedsbeiträgen für die christlichen
Kirchen (Kirchensteuer) ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.137/3
der Weimarer Verfassung:
Aufgrund der selbstständigen Ordnung und Verwaltung
innerkirchlicher bzw. innerreligiöser Angelegenheiten (Finanzierung von Kirchen
und Religionsgemeinschaften) ohne Mitwirkung des Staates, ist der staatliche
Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer)
verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der Weimarer Verfassung.
Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen
Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.
2. Abschaffung des „Körperschaft öffentlichen Rechts“ für Kirchen
und Religionsgemeinschaften:
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(WV.Art.137/5):
Die
Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit
sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag
gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch die Verfassung und die Zahl ihrer
Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verbande zusammen, so
ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Begründung der Zielsetzung:
Das
„Körperschaft öffentliches Recht“ für Religionsgemeinschaften ist in mehreren
Punkten verfassungswidrig:
1.Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität
2.Das
Verbot des Staates zur gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz
(GG.Art.3/3)
3.Die
selbstständige Regelung innere Angelegenheiten von Kirchen und
Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen
und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Dadurch, das der Staat Religionsgemeinschaften „Anerkennt“ und
Religionsgemeinschaften die „Körperschaft öffentlichen Rechtes“ einräumt (Was
Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben.) verletzt der
Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung der Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die
Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht
einräumt, Steuern zu erheben, verfassungswidrig. Diesbezüglich ist die
Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des
öffentlichen Rechtes“ durch den Staat abzuschaffen.
2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen.
Verpflichtung des Staates der Gleichheit aller Weltanschauungen
und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften, oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“ ,was
Kirchen und Religionsgemeinschaften berechtigt, Steuern zu erheben, einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz
den Zeugen Jehovas die „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ verleihen)
Begründung der Zielsetzung:
Die „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ was Kirchen und
Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben ist
verfassungswidrig und verletzt den Art. 3/3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland:
Die „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ ,was die Kirchen
berechtigt, Steuern zu erheben, ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die „Körperschaft öffentlichen Rechtes“, was die Kirchen
berechtigt, Steuern zu erheben, ist verfassungswidrig und verletzt die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz:
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Dadurch dass der Staat den christlichen Großkirchen das
„Körperschaft des öffentlichen Rechts“ einräumt, was den Kirchen berechtigt,
Steuern zu erheben, bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.
Dadurch, dass der Staat Religionsgemeinschaften aufgrund ihre
Mitgliederzahl anerkennt, (Mehrheitsprinzip) bevorzugt der Staat größere
Religionsgemeinschaften gegenüber religiösen Minderheiten.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Dadurch, dass der Staat kleineren Religionsgemeinschaften, Sekten
oder religiösen Minderheiten die Anerkennung des „Körperschaft des öffentlichen
Rechtes“ verwehrt, benachteiligt der Staat kleinere Religionsgemeinschaften,
Sekten oder religiöse Minderheiten.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes
der Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die Anerkennung
von Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaft des öffentlichen
Rechtes“, was Kirchen und Religionsgemeinschaften berechtigt, Steuern zu
erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Anerkennung von
Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaft des öffentlichen
Rechtes“ abzuschaffen.
3. Das staatliche Finanzmonopol:
(GG.Art.105/1):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.105/1 Gesetzgebungskompetenzen des Finanzwesens):
Der
Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
Begründung der Zielsetzung:
Die
staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften als „Körperschaften
öffentlichen Rechtes“, das Religionsgemeinschaften das Recht, Steuern zu
erheben, einräumt, ist verfassungswidrig und verletzt die ausschließliche
Gesetzgebung des Staates über die Finanzmonopole (Erhebung von Steuern)
Aufgrund
des Rechtes von Religionsgemeinschaften, Steuern zu erheben, existieren die
christlichen Kirchen als zweites Exekutivorgan des Finanzwesens neben dem
Staat.
Aufgrund
des grundgesetzlich festgelegten Finanzmonopols des Staates (Gesetzliches Monopol
des Staates zur Erhebung von Steuern) ist die staatliche Anerkennung von
Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen
Rechtes“, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern
zu erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.105/1 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Anerkennung von
Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaften des öffentlichen
Rechtes“ was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu
erheben, abzuschaffen.
4. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher
Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:
(WV.Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jeder
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen
und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten
(Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) selbstständig, innerhalb
des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der
Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und
Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Dadurch,
dass der Staat für die christlichen Kirchen die Mitgliedsbeiträge einbezieht,
wirkt der Staat in die inneren Angelegenheiten der Kirchen (Finanzierung von
Religionsgemeinschaften) mit:
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der selbstständigen
Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten (Finanzierung von
Religionsgemeinschaften) ohne Mitwirkung des Staates ist die Anerkennung von
Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu
erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der Weimarer Verfassung.
Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen
Kirchen abzuschaffen.
3. Abschaffung der finanziellen Leistungen und Zuschüsse für
Kirchen und Religionsgemeinschaften (Staatskirchenfinanzierung)
(Sonderegelungen bei sozialen Einrichtungen in kirchlicher oder
religiöser Trägerschaft)
Staatsleistungen, Zuschüsse und Ausnahmetatbestände im deutschen
Steuerrecht an ausschließlich soziale
und öffentliche Einrichtungen aller Art in kirchlicher Trägerschaft
(Kindergärten, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen, Wohlfahrtsverbände usw.)
bleiben gewährleistet, wobei durch eine staatliche Bezuschussung die Rechte und
der Schutz von religiösen Minderheiten oder konfessionsloser Mitarbeiter in
Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft gewährleistet sein muss.
(Zum Beispiel Benachteiligungen muslimischer Mitarbeiter in
kirchlichen Kindergärten oder in Altenpflegeheimen)
Begründung der Zielsetzung:
Die Staatsleistungen (Dotationen) an Kirchen und
Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen,
Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen/staatlich
finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und widersprechen
in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der
Weimarer Verfassung:
1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität.
2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
4.Das Nichtbestehen einer Staatskirche
(WV.Art.137/1)
5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten
ohne Mitwirkung des Staates.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung des Staates zur Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Die Staatsleistungen (Dotationen) an Kirchen und
Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen,
Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich
finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzen die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Diesbezüglich sind Staatsleistungen aller Art an Kirchen und
Religionsgemeinschaften abzuschaffen.
2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Anschauungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen
oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder
allen Religionsgemeinschaften oder keiner Religionsgemeinschaften das Recht auf
staatliche Leistungen und Zuschüsse (Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen,
staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten,
staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter
Religionsunterricht usw.) einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung
zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem
Gesetz, auch islamische Religionsgemeinschaften Staatsleistungen und Zuschüsse
einräumen)
Begründung der Zielsetzung:
Die Staatsleistungen (Dotationen) an die christlichen Kirchen
(Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche
Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche
Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht
usw.) ist verfassungswidrig und verletzen den Art. 3/3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland:
Die Staatsleistungen (Dotationen) an die christlichen Kirchen
(Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung
der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung
der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind
verfassungswidrig und verletzten das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Die Staatsleistungen (Dotationen) an die christlichen Kirchen
(Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche
Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche
Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht
usw.) sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen
Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die Staatsleitungen (Dotationen) an Kirchen und
Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen,
Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich
finanzierter Religionsunterricht usw.) bevorzugt der Staat die christlichen
Kirchen.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Durch die Staatsleistungen an die christlichen Kirchen (Zuschüsse
zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich Finanzierte Seelsorge
bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen,
staatlich finanzierter Religionsunterricht u.a.) benachteiligt der Staat
religiöse Minderheiten, denen der Staat diese Sonderleistungen nicht einräumt.
Durch die Staatleistungen (Dotationen) aus öffentlichen
Finanzmitteln, benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische
Steuerzahler bzw. Steuerzahler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B.
Moslems)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen, sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an die christlichen Kirchen aus
öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln an
Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.
3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4)
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder
zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen
Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger
nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen nicht zu einer
kirchlichen Handlung gezwungen werden
(Finanzielle Leistungen an die christlichen Kirchen aus
öffentlichen Finanzmitten)
Begründung der Zielsetzung:
Durch die Staatsleistungen (Dotationen) aus öffentlichen
Finanzmitteln an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von
Geistlichen, Bauleistungen, staatlich Finanzierte Seelsorge bei Militär,
Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen,
staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) werden konfessionslose und
atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher
Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung
(Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten) gezwungen.
Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen sind
finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und
Religionsgemeinschaften aus öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und
verletzen den Art.136/4.der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse
(Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften aller Art abzuschaffen.
4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine Staatskirche.
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind Staatsleistungen
(Dotationen) an die christliche Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von
Geistlichen, Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsoge bei Militär, Polizei
und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich
finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzten
den Art.137/1 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und
Religionsgemeinschaften abzuschaffen.
5. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten
ohne Mitwirkung des Staates:
(WV.Art.137/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb des für aller geltenden Gesetzes. Sie
verleist ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen und
Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten
(Finanzierung von Religionsgemeinschaften/Seelsorge/Glaubensunterweisung/Mission)
selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des
Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser
Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Durch die Gewährung von Staatsleistungen, aus öffentlichen
Finanzmitteln an die Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur
Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge
bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der
Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) wirkt der
Staat in die Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten mit.
Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher
Angelegenheiten, ohne Mitwirkung des Staates sind finanzielle Staatsleistungen
und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften
verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3. der Weimarer Verfassung.
Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an
Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.
Abschaffung der Staatsleistungen (Dotationen) im Einzelnen:
1.Abschaffung staatlicher Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung
oder zum Altersruhegeld von Geistliche, Bischöfen oder Kirchenmitarbeitern.
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu den Bezügen,
Gehältern und zu den Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen oder
sonstigen Mitgliedern der Kirche beruhen auf privilegierten Rechtstiteln der
Kirchen aufgrund bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate)
Begründung der Zielsetzung:
1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.Das
Verbot des Staates der Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung
oder wegen religiöser Anschauungen.
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Das
Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
4.Die
Nichtexistenz einer Staatskirche.
(WV.Art.137/1)
5.Die
selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des
Staates.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
1.
Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.
(Verpflichtung
des Staates zum Laizismus)
Begründung
der Zielsetzung:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse zur Besoldung, Gehältern oder Renten von Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und anderen Kirchenmitgliedern verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen und Erzischöfen, und Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.
2.
Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen:
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3):
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen
vor dem Gesetz.
Beurteilung
der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften, oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und anderen Kirchenmitgliedern einräumen.
(Beispielsweise
müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, auch die Gehälter
und Renten islamischer Imame oder jüdischer Rabbiner bezuschussen)
Begründung
der Zielsetzung:
Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Kirchenmitgliedern ist verfassungswidrig und verletzen das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen, oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Kirchenmitgliedern ist verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiöser Anschauungen bevorzugt werden:
Aufgrund der Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Steuermitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Aufgrund der Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Steuermitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Bundesbürger oder Bundesbürger nichtchristlicher Konfessionen (z.B. Moslems)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von Geistlichen oder Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3.des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von Geistlichen oder Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.
3.
Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Die Verwendung öffentlicher Steuermittel für Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung:
Durch die Verwendung öffentlicher Steuermittel für Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung gezwungen.
Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen sind alle finanziellen Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehälter und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und abzuschaffen.
4.
Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.137/1):
(1)
Es besteht keine Staatskirche
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind staatliche
Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern und Renten von
Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art. aus öffentlichen Steuermitteln
grundsätzlich verfassungswidrig. Diesbezüglich sind Staatsleistungen und
Zuschüsse (Dotationen) Zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und
Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.
5. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten
ohne Mitwirkung des Staates:
(WV.Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für alle geltendes
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre
inneren Angelegenheiten (Besoldung, Gehälter und Renten der Geistlichen,
Pfarrer, Bischöfe, Erzbischöfen und Mitarbeitern von Kirchen und
Religionsgemeinschaften) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden
Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder
Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen oder Anschauungen GG.Art.3/3) ohne
Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlichen Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu
Besoldung, Gehältern und Renten für Pfarrer, Bischöfen, Erzbischöfen und
sonstigen Mitgliedern der Kirchen aus öffentlichen Steuermitteln sind
verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3 der Weimarer Verfassung:
Durch die staatlichen Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu
Besoldung, Gehältern und Renten von
Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen wirkt
der Staat in rein innerkirchlichen Angelegenheiten (Finanzierung von Kirchen
und Religionsgemeinschaften) mit.
Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher
Angelegenheiten, sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur
Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller
Art verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3 der Weimarer Verfassung.
Diebsbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus
öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung von Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen,
Erzbischöfen und Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.
2.Abschaffung staatlicher Zuschüsse zur Instandsetzung oder zum
Bau von Kirchen oder Sakralbauten. (Bauleistungen):
Bestehende Rechtsgrundlage:
Die staatlichen Bauleistungen (Dotationen) zum Bau oder zur
Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden beruhen
auf privilegierten Rechtstitel der Kirchen aufgrund bestehender
Staatskirchenverträge (Konkordate) infolge der Säkularisation.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau
oder zur Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden
ist in mehreren Punkten verfassungswidrig und widersprechen dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:
1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität.
2.Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
4.Die Nichtexistenz einer Staatskirche.
(WV.Art.137/3)
5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten
ohne Mitwirkung des Staates.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln für
den Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder
kircheneigenen Gebäuden verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des
Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich sind
finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau, zur Erhaltung
und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten aller Art und kircheneigenen
Gebäuden abzuschaffen.
2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen.
(GG.Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen
und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse zum
Bau, Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen oder Sakralbauten einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz,
den Bau islamischer Moscheen aus öffentlichen Finanzmitteln bezuschussen)
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotation) aus
öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten
oder kircheneigenen Gebäuden sind verfassungswidrig und widersprechen dem
Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen
Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten aller Art
oder kircheneigenen Gebäuden sind verfassungswidrig und verletzen das Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die staatlichen Bauleistzungen und Zuschüsse (Dotationen) aus
öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten
aller Art, oder kircheneigenen Gebäuden sind verfassungswidrig und verletzen
die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus
öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten
oder kircheneigenen Gebäuden bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen
Überzeugungen benachteiligt werden:
Durch die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus
öffentlichen Finanzmitteln zum Bau von Kirchen, Sakralbauten oder
kircheneigenen Gebäuden benachteiligt der Staat konfessionslose oder
atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger mit nichtkirchlicher
Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes
des Staates der Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen sind alle finanziellen Staatsleistungen und
Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau, zur Erhaltung
und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden aller
Art verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind staatliche Bauleistungen an
Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.
3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder
zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen
Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger
nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit, dürfen nicht zu kirchlichen
Handlungen gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus
öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten
oder kircheneigenen Gebäuden ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.
136/4 der Weimarer Verfassung:
Durch die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus
öffentlichen Finanzmittel zum Bau oder zur Instandsetzung von Kirchen,
Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden werden konfessionslose und
atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher
Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu kirchlichen Handlungen gezwungen.
Aufgrund des Verbotes zu kirchlichen Zwangshandlungen sind
finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen
Finanzmitteln zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen,
Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden aller Art verfassungswidrig und
verletzen den Art.136/4.der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln, zum
Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und
kircheneigenen Gebäuden abzuschaffen.
4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine Staatskirche.
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum
Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und
kircheneigenen Gebäuden verfassungswidrig. Diesbezüglich sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau, zur Erhaltung und
Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten aller Art und kircheneigenen Gebäuden
abzuschaffen.
3.Abschaffung der staatlichen Finanzierung der Seelsorge bei
Militär, Polizei oder Strafanstalten:
(Weimarer Verfassung.Art.141):
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in
Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht,
sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen,
wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten ist in mehreren Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität.
2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
4.
Die Nichtexistenz einer Staatskirche
(WV.Art.137/1)
5.
Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerer Angelegenheiten von Kirchen
und Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
1.
Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus.)
Begründung
der Zielsetzung:
Das Militärwesen des zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten Staates, ist verpflichtet zum Laizismus.
Durch
die Zulassung der christlichen Militärseelsorge verletzt der Staat seine
Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die Zulassung und Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist die staatlich finanzierte (organisierte) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.
2.
Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen
vor dem Gesetz.
Beurteilung
der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Abschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf die Zulassung und Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten einräumen.
(Beispielsweise
müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, eine islamische
Militärseelsorge zulassen und finanzieren)
Begründung
der Zielsetzung:
Die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Die
staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen.
Die
staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates
zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch
die staatliche Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei
und Strafanstalten bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.
Durch
die Möglichkeit der Verbreitung (Mission) religiöser Anschauungen im
Staatswesen, bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch
die staatliche Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei
und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln benachteiligt der Staat
konfessionslose und atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger
nichtkirchlicher Konfessionen.
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiöser Überzeugungen bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiöser
Anschauungen, ist die Zulassung und Finanzierung der (christlichen) Seelsorge
bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt den
Art.3/3.des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die
Zulassung und Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten abzuschaffen.
3.
Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.137/4)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische
Gesetzesauslage:
Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger und Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der staatlichen Finanzierung der Seelsorge der christlichen Kirchen bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger und Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit zu einer kirchlichen Handlung gezwungen (Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten):
Aufgrund des Verbotes zu kirchlichen Zwangshandlungen ist die Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung. Diesbezügliche ist die staatliche Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln abzuschaffen.
4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine Staatskirche.
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist die Zulassung und staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig. Diesbezüglich ist die Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.
5. Die selbstständige Ordnung und Verwaltung
innerer Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung
des Staates:
(WV.Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Seelsorge/Mission/Glaubensunterweisung) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsverpflichtung des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Durch die staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär und Polizei wirkt der Staat in rein innerkirchlichen Angelegenheiten mit.
Aufgrund
der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung
des Staates ist die Zulassung und Finanzierung der Seelsorge bei Militär,
Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der
Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist die staatlich finanzierte (christliche)
Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.
4.Abschaffung
sonstiger staatlicher Zuschüsse an Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B.
für Kirchentage oder zur Dialogförderung zwischen Religionsgemeinschaften usw.)
Abschaffung
sonstiger staatlicher Zuschüsse an Kirchen oder Religionsgemeinschaften:
1.Finanzierung oder Zuschüsse für Kirchentage oder Treffen von Religionsgemeinschaften.
2.Finanzierung
oder Zuschüsse für die Dialogförderung zwischen Religionsgemeinschaften.
3.Finanzierung
oder Zuschüsse zur kirchlichen Erwachsenenbildung oder zur Kulturbetreuung.
4.Finanzierung
oder Zuschüsse zur kirchlichen Missionsarbeit.