Die Trennung von Staat und Kirche im Finanzwesen:

 

 

Die Trennung von Staat und Kirche im Finanzwesen:

 

 

1.Abschaffung des staatlichen Einzugs der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer)

 

2.Abschaffung des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“ für Kirchen und Religionsgemeinschaften.

 

3.Abschaffung der staatlichen, finanziellen Leistungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften (Staatskirchenfinanzierung)

 

(Sonderegelungen bei staatlichen Zuschüssen an sozialen Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft; Kindergärten, Krankenhäuser, Alten- Pflegeeinrichtungen usw.)

 

 

Abschaffung der Staatskirchenfinanzierung im Einzelnen:

 

1.Abschaffung staatlicher Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung oder zum Altersruhegeld von Geistlichen, Bischöfen und Kirchenangestellten aller Art.

 

2.Abschaffung staatlicher Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau, Erhaltung oder Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten aller Art und kircheneigenen Gebäuden (Bauleistungen)

 

3.Abschaffung der staatlichen Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei, Anstalten oder in Einrichtungen des Staates.

 

4.Abschaffung sonstiger finanzieller Zuschüsse an Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B. Kirchentage)

 

 

 

1. Abschaffung des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer)

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/6):

Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der staatliche Einzug von Mitgliedsbeiträgen der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3.Das Finanzmonopol des Staates

(GG.Art.105/1)

 

4.Die Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses

(WV.Art.136/3)

 

5.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen

(WV.Art.136/4)

 

6.Die Nichtexistenz einer Staatskirche

(WV.Art.137/1)

 

7.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch den Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus):

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist der staatliche Einzug von Mitgliedsbeiträgen für die christlichen Kirchen (Kirchensteuer) verfassungswidrig. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.

 

 

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und  religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG. Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge (Kirchensteuer) einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz auch islamischen Religionsgemeinschaften das Recht des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge einräumen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch den staatlichen Einzug von Mitgliedsbeiträgen für die christlichen Kirchen (Kirchensteuer) bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch den staatlichen Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen benachteiligt der Staat alle anderen Weltanschauungen oder Religionsgemeinschaften und religiöse Minderheiten (Atheisten/Juden/Moslems usw.) weil diesen das Recht des staatlichen Einzuges von Mitgliedsbeiträgen verwehrt bleibt.

 

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist der staatliche den Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.

 

 

 

3. Das Finanzwesen:

Gesetzgebungskompetenzen

(GG.Art.105/1)

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.105/1):

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Finanzmonopole.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch das System der Kirchensteuer unterwandern die Kirchen das Finanzmonopol des Staates, d.h. das ausschließliche Recht des Staates zur Erhebung von Steuern. Zusätzlich erheben sich die Kirchen als religiöse Institutionen neben dem Staat zu einer zweiten Exekutivorganisation im Staat, was dem Grundgesetz Art.105/1 widerspricht.

 

Aufgrund des Finanzmonopols des Staates zur Erhebung von Steuern, ist das Recht der Kirchen, Steuern zu erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.105 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.

 

 

 

4. Die Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses:

(WV.Art.136/3):

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/3):

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Um die Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen einzuziehen, müssen kirchensteuerpflichtige Bundesbürger ihr religiöses Bekenntnis vor den (staatlichen) Behörden offenbaren.

 

Aufgrund der Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den staatlichen Behörden, (zum Einzug der Kirchensteuer) ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.136/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.

 

 

 

5. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch den staatlichen Einzugs der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) werden kirchensteuerpflichtige Bundesbürger zur einer kirchlichen Handlung (Finanzierung von Religionsgemeinschaften) gezwungen.

 

Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen, ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug  der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.

 

 

 

6. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.137/1 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.

 

 

 

7. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes ohne Mitwirkung des Staates.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten  (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen oder Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Der Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) erfolgt durch die Finanzämter des Staates. Aus diesem Grund wirkt der Staat in innere Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) mit.

 

Der staatliche Einzug von Mitgliedsbeiträgen für die christlichen Kirchen (Kirchensteuer) ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.137/3 der Weimarer Verfassung:

 

Aufgrund der selbstständigen Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher bzw. innerreligiöser Angelegenheiten (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) ohne Mitwirkung des Staates, ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.

 

 

 

2. Abschaffung des „Körperschaft öffentlichen Rechts“ für Kirchen und Religionsgemeinschaften:

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(WV.Art.137/5):

Die Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch die Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das „Körperschaft öffentliches Recht“ für Religionsgemeinschaften ist in mehreren Punkten verfassungswidrig:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität

 

2.Das Verbot des Staates zur gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz

(GG.Art.3/3)

 

3.Die selbstständige Regelung innere Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Dadurch, das der Staat Religionsgemeinschaften „Anerkennt“ und Religionsgemeinschaften die „Körperschaft öffentlichen Rechtes“ einräumt (Was Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben.) verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung der Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben, verfassungswidrig. Diesbezüglich ist die Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes“ durch den Staat abzuschaffen.

 

 

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates der Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften, oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“ ,was Kirchen und Religionsgemeinschaften berechtigt, Steuern zu erheben, einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz den Zeugen Jehovas die „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ verleihen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben ist verfassungswidrig und verletzt den Art. 3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ ,was die Kirchen berechtigt, Steuern zu erheben, ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die „Körperschaft öffentlichen Rechtes“, was die Kirchen berechtigt, Steuern zu erheben, ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Dadurch dass der Staat den christlichen Großkirchen das „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ einräumt, was den Kirchen berechtigt, Steuern zu erheben, bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

Dadurch, dass der Staat Religionsgemeinschaften aufgrund ihre Mitgliederzahl anerkennt, (Mehrheitsprinzip) bevorzugt der Staat größere Religionsgemeinschaften gegenüber religiösen Minderheiten.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Dadurch, dass der Staat kleineren Religionsgemeinschaften, Sekten oder religiösen Minderheiten die Anerkennung des „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ verwehrt, benachteiligt der Staat kleinere Religionsgemeinschaften, Sekten oder religiöse Minderheiten.

 

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes der Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die Anerkennung von Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“, was Kirchen und Religionsgemeinschaften berechtigt, Steuern zu erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Anerkennung von Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ abzuschaffen.

 

 

 

3. Das staatliche Finanzmonopol:

(GG.Art.105/1):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.105/1 Gesetzgebungskompetenzen des Finanzwesens):

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften als „Körperschaften öffentlichen Rechtes“, das Religionsgemeinschaften das Recht, Steuern zu erheben, einräumt, ist verfassungswidrig und verletzt die ausschließliche Gesetzgebung des Staates über die Finanzmonopole (Erhebung von Steuern)

 

Aufgrund des Rechtes von Religionsgemeinschaften, Steuern zu erheben, existieren die christlichen Kirchen als zweites Exekutivorgan des Finanzwesens neben dem Staat.

 

Aufgrund des grundgesetzlich festgelegten Finanzmonopols des Staates (Gesetzliches Monopol des Staates zur Erhebung von Steuern) ist die staatliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes“, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.105/1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Anerkennung von Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes“ was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben, abzuschaffen.

 

 

 

4. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jeder Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Dadurch, dass der Staat für die christlichen Kirchen die Mitgliedsbeiträge einbezieht, wirkt der Staat in die inneren Angelegenheiten der Kirchen (Finanzierung von Religionsgemeinschaften) mit:

 

 

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten (Finanzierung von Religionsgemeinschaften) ohne Mitwirkung des Staates ist die Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.

 

 

 

3. Abschaffung der finanziellen Leistungen und Zuschüsse für Kirchen und Religionsgemeinschaften (Staatskirchenfinanzierung)

 

(Sonderegelungen bei sozialen Einrichtungen in kirchlicher oder religiöser Trägerschaft)

 

Staatsleistungen, Zuschüsse und Ausnahmetatbestände im deutschen Steuerrecht  an ausschließlich soziale und öffentliche Einrichtungen aller Art in kirchlicher Trägerschaft (Kindergärten, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen, Wohlfahrtsverbände usw.) bleiben gewährleistet, wobei durch eine staatliche Bezuschussung die Rechte und der Schutz von religiösen Minderheiten oder konfessionsloser Mitarbeiter in Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft gewährleistet sein muss.

(Zum Beispiel Benachteiligungen muslimischer Mitarbeiter in kirchlichen Kindergärten oder in Altenpflegeheimen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Staatsleistungen (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen/staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und widersprechen in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

4.Das Nichtbestehen einer Staatskirche

(WV.Art.137/1)

 

5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung des Staates zur Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Staatsleistungen (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich sind Staatsleistungen aller Art an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.

 

 

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Anschauungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Religionsgemeinschaften oder keiner Religionsgemeinschaften das Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse (Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, auch islamische Religionsgemeinschaften Staatsleistungen und Zuschüsse einräumen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Staatsleistungen (Dotationen) an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) ist verfassungswidrig und verletzen den Art. 3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die Staatsleistungen (Dotationen) an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzten das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die Staatsleistungen (Dotationen) an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die Staatsleitungen (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die Staatsleistungen an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich Finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht u.a.) benachteiligt der Staat religiöse Minderheiten, denen der Staat diese Sonderleistungen nicht einräumt.

 

Durch die Staatleistungen (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln, benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Steuerzahler bzw. Steuerzahler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems)

 

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen, sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an die christlichen Kirchen aus öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.

 

 

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4)

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen nicht zu einer kirchlichen Handlung gezwungen werden

(Finanzielle Leistungen an die christlichen Kirchen aus öffentlichen Finanzmitten)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Staatsleistungen (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich Finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) werden konfessionslose und atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung (Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten) gezwungen.

 

Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften aus öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und verletzen den Art.136/4.der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind  finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften aller Art abzuschaffen.

 

 

 

4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind Staatsleistungen (Dotationen) an die christliche Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsoge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzten den Art.137/1 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.

 

 

 

5. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:

(WV.Art.137/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb des für aller geltenden Gesetzes. Sie verleist ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen  und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Finanzierung von Religionsgemeinschaften/Seelsorge/Glaubensunterweisung/Mission) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die Gewährung von Staatsleistungen, aus öffentlichen Finanzmitteln an die Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) wirkt der Staat in die Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten mit.

 

Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten, ohne Mitwirkung des Staates sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3. der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.

 

 

 

 

Abschaffung der Staatsleistungen (Dotationen) im Einzelnen:

 

 

1.Abschaffung staatlicher Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung oder zum Altersruhegeld von Geistliche, Bischöfen oder Kirchenmitarbeitern.

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu den Bezügen, Gehältern und zu den Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen oder sonstigen Mitgliedern der Kirche beruhen auf privilegierten Rechtstiteln der Kirchen aufgrund bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu den Bezügen, Gehältern und zu den Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen oder sonstigen Mitgliedern der Kirchen sind verfassungswidrig und widersprechen in mehren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot des Staates der Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

4.Die Nichtexistenz einer Staatskirche.

(WV.Art.137/1)

 

5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.

(WV.Art.137/3)

 

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion.

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse zur Besoldung, Gehältern oder Renten von Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und anderen Kirchenmitgliedern verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen und Erzischöfen, und Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.

 

 

 

2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen:

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder  religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften, oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und anderen Kirchenmitgliedern einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, auch die Gehälter und Renten islamischer Imame oder jüdischer Rabbiner bezuschussen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Kirchenmitgliedern ist verfassungswidrig und verletzen das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen, oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Kirchenmitgliedern ist verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiöser Anschauungen bevorzugt werden:

 

Aufgrund der Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Steuermitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Aufgrund der Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Steuermitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Bundesbürger oder Bundesbürger nichtchristlicher Konfessionen (z.B. Moslems)

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von Geistlichen oder Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3.des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind  Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von Geistlichen oder Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.

 

 

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die Verwendung öffentlicher Steuermittel für Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung:

 

Durch die Verwendung öffentlicher Steuermittel für Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung gezwungen.

 

Aufgrund des Verbotes kirchlicher Zwangshandlungen sind alle finanziellen Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehälter und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und abzuschaffen.

 

 

 

4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

(1) Es besteht keine Staatskirche

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind staatliche Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art. aus öffentlichen Steuermitteln grundsätzlich verfassungswidrig. Diesbezüglich sind Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) Zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.

 

 

 

5. Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für alle geltendes Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Besoldung, Gehälter und Renten der Geistlichen, Pfarrer, Bischöfe, Erzbischöfen und Mitarbeitern von Kirchen und Religionsgemeinschaften) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen oder Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates. 

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlichen Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu Besoldung, Gehältern und Renten für Pfarrer, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen aus öffentlichen Steuermitteln sind verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3 der Weimarer Verfassung:

 

Durch die staatlichen Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zu Besoldung,  Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen wirkt der Staat in rein innerkirchlichen Angelegenheiten (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) mit.

 

Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten, sind  finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3 der Weimarer Verfassung. Diebsbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung von Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.

 

 

 

2.Abschaffung staatlicher Zuschüsse zur Instandsetzung oder zum Bau von Kirchen oder Sakralbauten. (Bauleistungen):

 

Bestehende Rechtsgrundlage:

 

Die staatlichen Bauleistungen (Dotationen) zum Bau oder zur Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden beruhen auf privilegierten Rechtstitel der Kirchen aufgrund bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) infolge der Säkularisation.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau oder zur Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden ist in mehreren Punkten verfassungswidrig und widersprechen dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1.Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2.Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

4.Die Nichtexistenz einer Staatskirche.

(WV.Art.137/3)

 

5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.

(WV.Art.137/3)

 

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln für den Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten aller Art und kircheneigenen Gebäuden abzuschaffen.

 

 

 

2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen.

(GG.Art.3/3):

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse zum Bau, Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen oder Sakralbauten einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, den Bau islamischer Moscheen aus öffentlichen Finanzmitteln bezuschussen)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotation) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden sind verfassungswidrig und widersprechen dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten aller Art oder kircheneigenen Gebäuden sind verfassungswidrig und verletzen das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die staatlichen Bauleistzungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten aller Art, oder kircheneigenen Gebäuden sind verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt werden:

 

Durch die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden benachteiligt der Staat konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger mit nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems)

 

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind alle finanziellen Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind staatliche Bauleistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.

 

 

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.136/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit, dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art. 136/4 der Weimarer Verfassung:

 

Durch die staatlichen Bauleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmittel zum Bau oder zur Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden werden konfessionslose und atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu kirchlichen Handlungen gezwungen.

 

Aufgrund des Verbotes zu kirchlichen Zwangshandlungen sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.136/4.der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln, zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden abzuschaffen.

 

 

 

4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden verfassungswidrig. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten aller Art und kircheneigenen Gebäuden abzuschaffen.

 

 

 

 

3.Abschaffung der staatlichen Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei oder Strafanstalten:

 

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.141):

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten ist in mehreren Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.

(GG.Art.3/3)

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.

(WV.Art.136/4)

 

4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche

(WV.Art.137/1)

 

5. Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerer Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates.

(WV.Art.137/3)

 

 

Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:

 

 

1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und Religion

(Verpflichtung des Staates zum Laizismus.)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Das Militärwesen des zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten Staates, ist verpflichtet zum Laizismus.

Durch die Zulassung der christlichen Militärseelsorge verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die Zulassung und Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist die staatlich finanzierte (organisierte) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten  abzuschaffen.

 

 

 

2. Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.

Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:

(GG.Art.3/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Grundgesetz.Art.3/3):

Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

Beurteilung der Gesetzesgrundlage:

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Abschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht auf die Zulassung und Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten einräumen.

 

(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz, eine islamische Militärseelsorge zulassen und finanzieren)

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten ist verfassungswidrig und widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

 

Die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.

 

Die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.

 

1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:

 

Durch die staatliche Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

Durch die Möglichkeit der Verbreitung (Mission) religiöser Anschauungen im Staatswesen, bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.

 

2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden:

 

Durch die staatliche Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionen.

 

 

Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiöser Anschauungen, ist die Zulassung und Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3.des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Zulassung und Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.

 

 

 

3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:

(WV.Art.137/4)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.136/4):

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Laizistische Gesetzesauslage:

 

Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger und Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der staatlichen Finanzierung der Seelsorge der christlichen Kirchen bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger und Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit zu einer kirchlichen Handlung gezwungen (Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten):

 

Aufgrund des Verbotes zu kirchlichen Zwangshandlungen ist die Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung. Diesbezügliche ist die staatliche Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln  abzuschaffen.

 

 

4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:

(WV.Art.137/1)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/1):

Es besteht keine Staatskirche.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche ist die Zulassung und staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig. Diesbezüglich ist die Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.

 

 

 

5. Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerer Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates:

(WV.Art.137/3)

 

Bestehende Gesetzesgrundlage:

 

(Weimarer Verfassung.Art.137/3):

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Laizistische Gesetzesauslegung:

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren  Angelegenheiten (Seelsorge/Mission/Glaubensunterweisung) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsverpflichtung des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.

 

Begründung der Zielsetzung:

 

Durch die staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär und Polizei wirkt der Staat in rein innerkirchlichen Angelegenheiten mit.

 

Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates ist die Zulassung und Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.

 

 

 

4.Abschaffung sonstiger staatlicher Zuschüsse an Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B. für Kirchentage oder zur Dialogförderung zwischen Religionsgemeinschaften usw.)

 

 

Abschaffung sonstiger staatlicher Zuschüsse an Kirchen oder Religionsgemeinschaften:

 

1.Finanzierung oder Zuschüsse für Kirchentage oder Treffen von Religionsgemeinschaften.

 

2.Finanzierung oder Zuschüsse für die Dialogförderung zwischen Religionsgemeinschaften.

 

3.Finanzierung oder Zuschüsse zur kirchlichen Erwachsenenbildung oder zur Kulturbetreuung.

 

4.Finanzierung oder Zuschüsse zur kirchlichen Missionsarbeit.